Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen, Pflanzenerzeugnissen, Erde

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 340/1970 · in Kraft seit 1970-12-01

89/08 Tier- und Pflanzenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Notenwechsel von 1969/1970 zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland verzichtet auf bestimmte Grenzkontrollen für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse. Im EU-Binnenmarkt bestehen solche Grenzkontrollen zwischen Österreich und Deutschland längst nicht mehr, und das EU-Pflanzengesundheitsrecht (Verordnung 2016/2031) hat diese bilaterale Vereinbarung vollständig ersetzt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

89/08 Tier- und Pflanzenschutz Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf gewisse administrative und phytosanitäre Behinderungen bei der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen, Pflanzenerzeugnissen und Erde StF: BGBl. Nr. 340/1970 e-rk3 20.02.2018 10010341 NOR11010560 N8197016295R

Art. 1 — DER BOTSCHAFTER DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ↗ RIS

DER BOTSCHAFTER DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Wien, den 31. März 1969 Herr Bundesminister! Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf den am 31. März 1967 in Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, folgende Vereinbarung vorzuschlagen: Für Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenerzeugnisse und Erde, die nach Artikel 4 Abs. 1 und Artikel 5 Abs. 1 des Vertrages frei von Eingangsabgaben sind, wird auf die Beschränkung der Einfuhr über bestimmte Einlaßstellen, die Beibringung von Pflanzengesundheitszeugnissen sowie auf die Durchführung von Untersuchungen und Entseuchungen verzichtet. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus phytosanitären Gründen die Anwendung dieser Vereinbarung vorübergehend aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann diese Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen; die Kündigung wird drei Monate nach Eing

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz