Wasserkraftnutzung der Drau von Villach abwärts
· V · BGBl. Nr. 66/1970 · in Kraft seit 1970-02-21
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Rahmenverordnung widmet das Wasserdargebot der Drau zwischen Gailmündung und Gurkmündung der Wasserkraftnutzung unter klar geregelten Bedingungen zum Schutz von Hochwasserabfuhr, Grundwasserhaushalt und Abwasserbeseitigung. Sie ist für die Verwaltung von Wasserrechten an der Drau weiterhin maßgebend. Die Unternehmensbezeichnung in §3 ist technisch veraltet, das ändert aber nichts am Regelungsgehalt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Feber 1970, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung der Drau von Villach abwärts erlassen wird StF: BGBl. Nr. 66/1970 Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen zur Durchführung des gemäß § 53 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 anerkannten Rahmenplanes Drau verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 215/1959 06.06.2017 10010337 NOR11010556 N8197013640T
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Das Wasserdargebot der Drau von der Gailmündung bis zur Gurkmündung wird, unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse einer einwandfreien Abwasserbeseitigung, Hochwasser- und Feststoffabfuhr sowie der Erhaltung des Grundwasserhaushaltes, der Wasserkraftnutzung mit dem Ziel der Errichtung einer möglichst geschlossenen nach einem wasser- und energiewirtschaftlich einheitlichen Betriebsplan arbeitenden Kraftwerkskette gewidmet. Hochwasserabfuhr 06.06.2017 10010337 NOR12131519 N8197045596J
§ 2 ↗ RIS
§ 2. In der Widmungsstrecke sind bei der Verleihung von Wasserrechten sowie bei der Handhabung der §§ 9 (Anlagenänderung), 15 (Schutz der Fischerei), 28 (Wiederherstellung zerstörter Anlagen), 29 (Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserrechten), 30 bis 35 (Reinhaltung), 38 (Sicherung des Hochwasserabflusses) und 112 (Fristen) des Wasserrechtsgesetzes 1959 insbesondere nachstehende Gesichtspunkte zu beachten: Geschiebeproblem, Binnenhaltungszufluß 06.06.2017 10010337 NOR12131520 N8197045597J
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Das Interesse der Österreichischen Draukraftwerke AG. an der Wasserkraftnutzung im Widmungsgebiet (§ 1) wird als rechtliches Interesse im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 anerkannt. 06.06.2017 10010337 NOR12131521 N8197045598J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz