Deregulierung, aber richtig

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Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste

· V · BGBl. Nr. 376/1969 · in Kraft seit 1969-11-19

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
40Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1969 schreibt bis ins Detail vor, wie Fort- und Sonderausbildungskurse für Pflege- und MTD-Berufe ablaufen müssen, samt starrer Altersgrenze von 45 Jahren und fester Stundenzahlen. Ihre Rechtsgrundlage, das Krankenpflegegesetz 1961, ist längst durch das GuKG 1997 und das MTD-Gesetz ersetzt. Die Regeln sind veraltet, bevormundend (Altersgrenze) und überholt und sollten ersatzlos entfallen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27. Oktober 1969, mit der Richtlinien über die Führung von Lehrkursen zur Fortbildung und Sonderausbildung im Krankenpflegefachdienst und in den medizinisch-technischen Diensten erlassen werden StF: BGBl. Nr. 376/1969 Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967 und Nr. 95/1969 wird verordnet: e-rk3 17.03.2025 10010336 NOR11010555 N8196916168R

§ 1 — Fortbildung ↗ RIS

Fortbildung § 1. Lehrkurse zur Vertiefung der Kenntnisse im Krankenpflegefachdienst oder in den medizinisch-technischen Diensten (Fortbildungskurse) dürfen nur an Krankenanstalten eingerichtet werden, welche die zur Fortbildung notwendigen Einrichtungen besitzen und mit den zur Erreichung des Kurszieles erforderlichen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind. Lehrkraft 27.09.2017 10010336 NOR12131418 N8196931886L

§ 13 ↗ RIS

§ 13. (1) Zum Besuch des Lehrkurses dürfen nur diplomierte Angehörige des Krankenpflegefachdienstes oder der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zugelassen werden, die ihren Beruf ausüben und das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben. (2) Zum Besuch eines Lehrkurses gemäß § 10 lit. b ist überdies eine mindestens dreijährige und zum Besuch eines Lehrkurses gemäß § 10 lit. c eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Krankenpflegefachdienst bzw. im gehobenen medizinisch-technischen Dienst nachzuweisen. (3) Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze bzw. eine zu kurze Berufstätigkeit ist nachzusehen, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen. 27.09.2017 10010336 NOR12131430 N8196931898L

§ 16 ↗ RIS

§ 16. (1) Für die in § 10 lit. a genannten Aufgaben hat die Ausbildung mindestens vier Monate zu betragen. Ein Drittel der aufgewendeten Kurszeit ist der theoretischen, zwei Drittel sind der praktischen Ausbildung zu widmen. (2) Für die in § 10 lit. b genannten Tätigkeiten hat die Ausbildung mindestens 600 Stunden zu betragen. Die Ausbildung hat insbesondere medizinische, berufskundlich-pflegerische, soziologisch-pädagogische, administrativ-organisatorische und rechtskundliche Fachbereiche zu umfassen und die für die Lehraufgaben erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. (3) Für die in § 10 lit. c genannten Aufgaben hat die Ausbildung mindestens 400 Stunden zu betragen. Die Ausbildung hat insbesondere medizinische, berufskundlich-pflegerische, soziologisch-pädagogische, administrativ-organisatorische und rechtskundliche Fachbereiche zu umfassen und die für die Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Krankenpflegefachdienst 27.09.2017 10010336 NOR12131433 N8196931901L

§ 17 ↗ RIS

§ 17. Die dem theoretischen Unterricht und der praktischen Unterweisung gewidmete Zeit darf zusammen 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Die dem theoretischen Unterricht gewidmete Zeit darf 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Krankenpflegefachdienst 27.09.2017 10010336 NOR12131434 N8196931902L

KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz