Krebsstatistikgesetz
· BG · BGBl. Nr. 138/1969 · in Kraft seit 1969-05-15
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz verpflichtet zur Meldung von Krebserkrankungen an die Statistik. Eine zuverlaessige Krebsstatistik ist ein echtes oeffentliches Gut fuer Forschung, Frueherkennung und Gesundheitsplanung, das der Markt nicht liefert. Die Last trifft nur Aerzte und Einrichtungen mit einer reinen Meldepflicht, nicht die Patienten in ihrer Freiheit.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Über Geschwulstkrankheiten sind fortlaufende statistische Erhebungen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen. (2) Gegenstand der Erhebungen sind die Angaben zur Person sowie über Art, Lokalisation und Verlauf der Erkrankung. BGBl. Nr. 91/1965 01.09.2023 10010334 NOR12131329 N8196911764I
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Jede Erkrankung und jeder Sterbefall an einer Geschwulstkrankheit (§ 2) ist mit den im § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu melden. (2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstattung der Meldung zu treffen. 17.03.2025 10010334 NOR12131331 N8196911766I
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Zur Meldung verpflichtet sind die verantwortlichen Leiter von 06.09.2017 10010334 NOR12131332 N8196911767I
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz