Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke
· V · BGBl. Nr. 126/1969 · in Kraft seit 1969-05-07
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Mitterndorfer Senke ist eines der wichtigsten Grundwasservorkommen Österreichs und versorgt große Teile der Bevölkerung mit Trinkwasser. Die Bewilligungspflicht für Maßnahmen wie Erdaushub, Sandgruben oder Brennstofflagerung in diesem Gebiet schützt Dritte vor ernsthafter und nicht kompensierbarer Schädigung einer kritischen Infrastruktur. Das ist ein klarer Fall von legitimer Gefahrenabwehr zugunsten der Allgemeinheit.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Das Grundwasservorkommen des im § 6 umschriebenen Gebietes (Grundwasserschongebiet) wird – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung und der örtlichen Feldbewässerung, soweit diese nicht mit gleichem Aufwand aus einem Oberflächengewässer erfolgen kann, gewidmet. 06.06.2017 10010328 NOR12131444 N8196937306J
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Im Grundwasserschongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde: Brennstoff, Sandgrube, Schottergrube, Kiesgrube 06.06.2017 10010328 NOR12131445 N8196937307J
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Für die Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 35, 38 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Grundwasserschongebiet ist der Vorrang der Trinkwasserversorgung und der örtlichen Feldbewässerung maßgebend. Vor der Bewilligung von Wasserentnahmen ist der Bedarf zu prüfen und Vorsorge zu treffen, daß die Auswirkungen der Wasserentnahme in unschädlichen Grenzen gehalten oder abgegolten werden. In allen Verfahren ist die Vermeidung von Wasserverschwendungen, der Schutz der Gewässer von Verunreinigung und die Sanierung unzulänglicher Abwasser- und Abfallbeseitigungen anzustreben. Abwasserbeseitigung 06.06.2017 10010328 NOR12131447 N8196937309J
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl., innerhalb des Grundwasserschongebietes ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde (Gewässeraufsicht) anzuzeigen. Darunter fällt jedenfalls das Auslaufen eines 200 l und mehr fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln. 06.06.2017 10010328 NOR12131448 N8196937310J
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz