Deregulierung, aber richtig

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Tuberkulosegesetz

· BG · BGBl. Nr. 127/1968 · in Kraft seit 1968-07-01

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Tuberkulosegesetz regelt die Bekämpfung der Tuberkulose (Meldung, Behandlung) – Schutz vor einer übertragbaren Krankheit. Bleibt; Modernisierung wäre denkbar.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel II – ÜR ↗ RIS

Artikel II – ÜR (Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1973, zu § 50 Abs. 2, BGBl. Nr. 127/1968) Leistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 50 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes gewährt werden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt um 20 v. H. zu erhöhen. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1974, die unter Bedachtnahme auf § 108 i ASVG mit dem Anpassungsfaktor (§ 108 f ASVG) vervielfachten Beträge.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 44 §§ im Datensatz