Veterinärabkommen (Bulgarien)
· Vertrag – Bulgarien · BGBl. Nr. 269/1965 · in Kraft seit 1965-09-10
89/09 Veterinärrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Veterinaergrenzkontrollen zwischen EU-Mitgliedstaaten wurden mit dem Binnenmarkt abgeschafft; das Abkommen von 1965 mit fixen Grenzeintrittsstellen ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Das Abkommen findet auf Tiere, tierische Stoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können (im folgenden Sendungen genannt), Anwendung, die aus dem Gebiete der einen Vertragspartei stammen (Herkunftsstaat) und in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt (Einfuhrstaat) oder durch deren Gebiet durchgeführt (Durchfuhrstaat) werden sollen. (2) Soweit über die Ein- und Durchfuhr im Abkommen keine Regelung getroffen ist, finden die innerstaatlichen Vorschriften Anwendung. Einfuhr 06.05.2020 10010319 NOR40005910
Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen ist nur über die nachstehenden Eintrittsstellen zulässig: In die Republik Österreich: Im Eisenbahnverkehr: Hegyeshalom, Jennersdorf, Leibnitz, Rosenbach und Sopron. Im Straßenverkehr: Klingenbach (mit grenztierärztlicher Abfertigung in Sopron), Mogersdorf, Nickelsdorf (mit grenztierärztlicher Abfertigung in Hegyeshalom) und Spielfeld-Straß. Im Flugverkehr: Graz-Thalerhof, Innsbruck, Klagenfurt, Linz-Hörsching, Salzburg-Maxglan und Wien-Schwechat. Im Schiffsverkehr auf der Donau: Wien (nur für tierische Stoffe und Produkte). In die Volksrepublik Bulgarien: Im Eisenbahnverkehr: Dragoman, Widin (Fährboot) und Russe. Im Straßenverkehr: Dragoman. Im Flugverkehr: Sofia, Plovdiv, Warna, Burgas und Gorna-Orechowitza. Im Schiffsverkehr auf der Donau: Widin und Russe. (2) Wenn es die Verkehrsinteressen erfordern, werden die Vertragsparteien neue Eintrittsstellen bestimmen oder bestehende auflassen. (3) Im Straßenverkehr dürfen Einhufer, Klauentiere und Geflügel weder ein- noch durchgeführt werden. Die obersten für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörden der Vertragsparteien (im folgenden Zentralveterinärbehörden genannt) können jedo
KI-Analyse · 2026-07-20 · 34 §§ im Datensatz