Schutz des Wasservorkommens im Schneeberg-, Rax- und Schneealpengebiet
· V · BGBl. Nr. 353/1965 · in Kraft seit 1965-12-31
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schützt das Quell- und Grundwasservorkommen im Schneeberg- und Raxgebiet, das die Trinkwasserversorgung Wiens sichert. Das Bewilligungserfordernis für bestimmte Eingriffe im Schutzgebiet ist verhältnismäßig und auf einen klar abgegrenzten Bereich beschränkt. Eine Abschaffung würde die Versorgungssicherheit für Millionen Menschen gefährden. Es gibt kein allgemeines Recht, das diese spezifische Widmung und deren Schutzregelungen ersetzen könnte.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Das Quell- und Grundwasservorkommen des im § 2 umschriebenen Gebietes wird – unbeschadet bestehender Rechte – vorzüglich der Trinkwasserversorgung gewidmet. Quellwasservorkommen 17.05.2023 10010316 NOR12131098 N8196548585J
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Im Widmungsgebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst notwendigen Genehmigung vor ihrer Durchführung auch einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde: BGBl. Nr. 60/1957, BGBl. Nr. 253/1957, Parkplatz 17.05.2023 10010316 NOR12131100 N8196548587J
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 34 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Widmungsgebiet sind folgende Gesichtspunkte maßgebend: (2) Die Bewilligung (§ 3) von Wasserversorgungs-, Betriebs- und Verkehrsanlagen ist an das Vorhandensein oder die Errichtung einer hygienisch und technisch einwandfreie Abwasserbeseitigung gebunden. (3) Das Interesse der Stadt Wien am Schutze der Wasservorkommen im Widmungsgebiet wird im Sinne der §§ 34 Abs. 6 und 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes als rechtliches Interesse anerkannt. Waldwirtschaft, Wasserversorgungsanlage, Betriebsanlage 17.05.2023 10010316 NOR12131102 N8196548589J
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz