Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Schutze des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach

· V · BGBl. Nr. 220/1964 · in Kraft seit 1964-08-22

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Schutzgebiet sichert einen zentralen Teil der Wiener Trinkwasserversorgung, die täglich Millionen Menschen versorgt. Die Bewilligungs- und Verbotstatbestände für Aushubarbeiten, Deponien und Schadstoffeinleitungen schützen Dritte vor gesundheitlichen Schäden durch Trinkwasserverunreinigung. Ohne diese zonale Schutzverordnung würden private Interessen im Einzugsgebiet die öffentliche Wasserversorgung gefährden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Zum Schutze der Wasserversorgung durch das Wientalwasserwerk in Untertullnerbach werden der Wienerwaldsee und sein hydrologisches Einzugsgebiet als Wasserschongebiet (§ 2) bestimmt. 26.04.2023 10010312 NOR12131022 N8196448592J

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Im Wasserschongebiet bedürfen unbeschadet bestehender Rechte nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde: Sandgrube, Schottergrube, Kiesgrube 26.04.2023 10010312 NOR12131024 N8196448594J

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 30 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 für das Wasserschongebiet ist maßgebend, daß das Oberflächen- und Grundwasservorkommen nicht verunreinigt wird. Abwässer sind in hygienisch einwandfreier Weise zu beseitigen. (2) Im Wasserschongebiet genießt die Trinkwasserversorgung Vorrang. (3) Das Interesse der Stadt Wien am Schutz des Wasservorkommens im Wasserschongebiet wird nach § 54 Abs. 2 lit. e WRG. 1959 als rechtliches Interesse anerkannt. Oberflächenwasservorkommen 26.04.2023 10010312 NOR12131026 N8196448596J

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Innerhalb des Wasserschongebietes ist untersagt: 26.04.2023 10010312 NOR12131027 N8196448597J

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz