Deregulierung, aber richtig

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Speisesalzgesetz

· BG · BGBl. Nr. 112/1963 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1999 · in Kraft seit 1999-07-23

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Speisesalzgesetz schreibt vor, dass Salz grundsaetzlich jodiert in Verkehr kommen muss und nicht jodiertes Salz nur auf ausdrueckliches Verlangen abgegeben werden darf. Jodmangel-Kropf ist in Oesterreich heute kein flaechendeckendes Problem mehr; der erlaubte Eingriff in die freie Produktwahl ist daher zu weitreichend. Der berechtigte Kern (klare Kennzeichnung jodiert/unjodiert) bleibt sinnvoll. Die Pflicht, jodiertes Salz zu bevorzugen, und das faktische Erschweren von unjodiertem Salz sollten gestrichen werden.

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BevormundungFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Wer Speisesalz herstellt oder importiert, darf dieses, außer in den in Abs. 3 genannten Fällen, nur in den Verkehr bringen, wenn (2) Im Verkehr mit Speisesalz ist die Bezeichnung „Vollsalz“ für unjodiertes Speisesalz und der Gebrauch des Wortes „Vollsalz“ in Wortverbindungen für unjodiertes Speisesalz verboten. (3) Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller oder Importeur an Wiederverkäufer oder Verbraucher nur auf ausdrückliches Verlangen abgegeben werden. (4) Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller oder Importeur nur in Umschließungen, die mit der deutlich lesbaren Aufschrift „unjodiert“ versehen sind, in den Verkehr gebracht werden. (5) Unjodiertes Speisesalz ist ausschließlich in den vom Hersteller oder Importeur angelieferten Umschließungen (Abs. 4) feilzuhalten oder zu verkaufen. 11.10.2017 10010311 NOR12143284 N8199913624O

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Wer unjodiertes Speisesalz im Einzelhandel abgibt, hat auch Vollsalz zum Verkauf vorrätig zu halten. Unjodiertes Speisesalz darf im Einzelhandel an den Verbraucher nur auf ausdrückliches Verlangen abgegeben werden. 11.10.2017 10010311 NOR12130979 N8196339500L

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz