Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 296/1963 · in Kraft seit 1963-01-01

89/09 Veterinärrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Zollunion und EU-Tiergesundheitsrecht (VO (EU) 2016/429)

Begründung

Das Abkommen regelt den abgabenfreien und veterinaerrechtlichen grenzueberschreitenden Almweideviehverkehr. Zollfreiheit und Tiergesundheit sind heute unmittelbar unionsrechtlich geregelt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1. ↗ RIS

Artikel 1. Unter Alpenweideviehverkehr (kurz: Weideverkehr) ist die wechselseitige Sömmerung von Haustieren auf österreichischen und bayerischen Alpen und Weiden (kurz: Weiden) zu verstehen. 21.02.2018 10010310 NOR12130984 N8196339505L

KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz