Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 296/1963 · in Kraft seit 1963-01-01
89/09 Veterinärrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen regelt den abgabenfreien und veterinaerrechtlichen grenzueberschreitenden Almweideviehverkehr. Zollfreiheit und Tiergesundheit sind heute unmittelbar unionsrechtlich geregelt.
Kategorien
Durch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1. ↗ RIS
Artikel 1. Unter Alpenweideviehverkehr (kurz: Weideverkehr) ist die wechselseitige Sömmerung von Haustieren auf österreichischen und bayerischen Alpen und Weiden (kurz: Weiden) zu verstehen. 21.02.2018 10010310 NOR12130984 N8196339505L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz