Grundwasser im Raume von Friesach
· V · BGBl. Nr. 58/1963 · in Kraft seit 1963-03-22
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung aus 1963 widmet das Grundwasservorkommen im Raum Friesach der Trinkwasserversorgung und sichert damit die Wasserversorgung der Stadt Graz und mehrerer umliegender Gemeinden. Der Schutz von Trinkwasser als öffentlichem Gut ist ein klarer legitimer Staatszweck zum Schutz Dritter vor Schäden. Eine Aufhebung dieser Schutzwidmung würde die Trinkwasserversorgung einer ganzen Region gefährden und ist daher abzulehnen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Das Grundwasservorkommen in dem nachstehend bezeichneten Gebiete wird der Trinkwasserversorgung gewidmet. 02.06.2017 10010309 NOR12130991 N8196349201J
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Bei der Handhabung der §§ 9, 10 und 31 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist maßgebend, daß der Widmungszweck (§ 1) nicht beeinträchtigt wird. Vor allem hat darnach die Beseitigung der Abwässer in hygienisch einwandfreier Weise zu erfolgen. 02.06.2017 10010309 NOR12130993 N8196349203J
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Das Interesse der Stadtgemeinde Graz und der Grazer Stadtwerke AG. sowie der Ortsgemeinden Peggau, Gratkorn, Deutsch-Feistritz und Semriach an der Sicherung ihrer Trinkwasserversorgung aus diesem Gebiet wird gemäß § 54 Abs. 1 lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 als rechtliches Interesse anerkannt. 02.06.2017 10010309 NOR12130994 N8196349204J
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Alle im § 2 angeführten Höhenkoten und Bezeichnungen beziehen sich auf die Blätter 163, Ausgabe 1955, und 164, Ausgabe 1957, der Österreichischen Karte 1 : 50.000. (2) Das in § 2 festgelegte Gebiet ist in Karten einzutragen, die im Amt der Steiermärkischen Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung sowie in den Gemeindeämtern Peggau, Gratkorn, Deutsch-Feistritz und Semriach aufzulegen sind. 02.06.2017 10010309 NOR12130995 N8196349205J
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz