Österreichische Arzneitaxe 1962
· V · BGBl. Nr. 128/1962 · in Kraft seit 1962-07-01
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt staatlich Höchstpreise und feste Zuschlagssätze für Apothekenarzneimittel fest und richtet dafür eigens eine Taxkommission ein. Das ist ein staatliches Preisregulierungs- und Tarifregime, das den Wettbewerb zwischen Apotheken ausschaltet, statt Patienten durch Markt und Transparenz zu schützen. Die starren Preisaufschläge und die Kommission sollten gestrichen werden; ein reiner Transparenz- oder Höchstpreisschutz für sozial Begünstigte könnte als schlankerer Kern erhalten bleiben.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Grundsätze zur Ermittlung der Arzneimittelpreise ↗ RIS
Anlage A Grundsätze zur Ermittlung der Arzneimittelpreise I. Allgemeine Bestimmungen bis zu 7,29 Euro ein Zuschlag von 55% ....................... (= 35,5% Rohverdienst), von 7,59 Euro bis 15,70 Euro ein Zuschlag von 49% ......................................................................................... (= 32,9% Rohverdienst), von 16,26 Euro bis 26,25 Euro ein Zuschlag von 44% ......................................................................................... (= 30,6% Rohverdienst), von 27,20 Euro bis 63,09 Euro ein Zuschlag von 39% ......................................................................................... (= 28,1% Rohverdienst), von 65,45 Euro bis 90,74 Euro ein Zuschlag von 34% ......................................................................... (= 25,4% Rohverdienst), von 94,27 Euro bis 108,99 Euro ein Zuschlag von 29% ......................................................................... (= 22,5% Rohverdienst), von 113,39 Euro bis 130,80 Euro ein Zuschlag von 24% ......................................................................... (= 19,4% Rohverdienst), von 135,74 Euro bis 203,43 Euro ein Zuschlag von 19,5% ..............................
§ 1 — Erstellung der Arzneitaxe ↗ RIS
Erstellung der Arzneitaxe § 1. (1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Preise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Vergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten nach den Bestimmungen der in Anlage A dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze zu errechnen und als Anlage B zu dieser Verordnung mit der Bezeichnung „Österreichische Arzneitaxe“ kundzumachen. (2) Die Preise der Österreichischen Arzneitaxe sind Höchstpreise. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 235/2003)
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Taxansätze von Amts wegen oder auf Antrag einer der in der Taxkommission (§ 8) vertretenen Körperschaften neu zu berechnen, wenn sich eine Änderung des der Berechnung der Taxansätze zu Grunde gelegten Durchschnittspreises von mehr als 10 vH zufolge Schwankungen der Einkaufspreise ergibt. (2) Die gemäß Abs. 1 geänderten Taxansätze sind im Bedarfsfalle zu jedem Kalendervierteljahr kundzumachen. Die geänderten Taxansätze dürfen erst mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten angewendet werden.
§ 6 ↗ RIS
§ 6. (1) Die Apotheker sowie die hausapothekenführenden Ärzte und Tierärzte sind berechtigt, zu den nach den Grundsätzen der Österreichischen Arzneitaxe ermittelten Preisen von Arzneimitteln einen Zuschlag von 15 vH in Anrechnung zu bringen. (2) Die Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung der begünstigten Bezieher und die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker an hausapothekenführende Ärzte und Tierärzte ist von der in Abs. 1 getroffenen Regelung ausgenommen. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 629/2003)
§ 8 — Taxkommission ↗ RIS
Taxkommission § 8. (1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt für die Behandlung von Taxfragen als beratendes Organ die Taxkommission. Dieser gehören je zwei Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Wirtschaftskammer Österreich (hievon je ein Vertreter der Sparte Handel und der Sparte Industrie), der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer und ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs als Mitglieder an. Für jedes Mitglied wird ein Vertreter bestellt. Den Vorsitz in der Taxkommission führt die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in ihrer Vertretung ein fachkundiger Bediensteter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen. (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der zuständigen Vertretungskörper bestellt.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz