Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane
· V · BGBl. Nr. 177/1961 · in Kraft seit 1961-07-15
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Bestellung, Ausbildung und Kennzeichnung von Gewässeraufsichtsorganen ist eine notwendige Voraussetzung für den wirksamen Schutz österreichischer Gewässer vor Schädigungen durch Dritte. Ohne qualifizierte und legitimierte Aufsichtsorgane wäre das Wasserrechtsgesetz in diesem Bereich nicht vollziehbar. Die Verordnung regelt nur das Nötigste und wurde zuletzt im März 2023 aktualisiert.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Bestellung von besonderen Gewässeraufsichtsorganen im Sinne des § 132 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 erfolgt durch den Landeshauptmann. Die von den Gemeinden und von den Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften bestellten Gewässeraufsichtsorgane bedürfen der Bestätigung durch den Landeshauptmann. 01.03.2023 10010301 NOR12130910 N8196137243J
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Vor der Bestellung (Bestätigung) muß das Aufsichtsorgan dem Landeshauptmann seine Kenntnisse in folgenden Punkten nachweisen: (2) Der Nachweis nach Abs. 1 entfällt bei Personen, die im Bundes- oder Landesdienst eine Prüfung für den höheren technischen Dienst oder den gehobenen technischen Fachdienst auf dem Gebiet des Wasserbaues abgelegt haben. Weiters entfällt der Nachweis bei Personen, die sich in einer der betreffenden Gewässeraufsicht entsprechenden Tätigkeit bereits bewährt haben. Bundesdienst 01.03.2023 10010301 NOR12130911 N8196137244J
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan hat im Dienst ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen. Hievon sind nur die bereits auf eine andere Weise (Uniform, eigenes Dienstabzeichen u. dgl.) als öffentliche Wache gekennzeichneten Organe ausgenommen. (2) Das Dienstabzeichen (Anlage C) ist ein ovales, 6 cm langes und 5 cm breites Messingschild mit dem Bundeswappen in der Mitte und einem dieses umgebenden Schriftband „Vereidigtes Gewässeraufsichtsorgan“. 01.03.2023 10010301 NOR12130914 N8196137247J
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz