Deregulierung, aber richtig

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Geschirrverordnung

· BG · BGBl. Nr. 258/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975 · in Kraft seit 1975-07-01

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzte alte EU-Richtlinien zu Lebensmittelkontaktmaterial um (u.a. 84/500); inzwischen gilt unmittelbar die EU-Verordnung 1935/2004 über Materialien mit Lebensmittelkontakt.

Begründung

Die Geschirrverordnung von 1960 verbietet giftige Stoffe wie Blei in Geschirr, das mit Lebensmitteln in Berührung kommt. Der Schutz der Gesundheit vor schädlichen Materialien ist berechtigt, doch der Bereich ist heute durch unmittelbar geltendes EU-Recht zu Lebensmittelkontaktmaterialien umfassend geregelt. Die alten, sehr detaillierten Stoffgrenzen sind teils überholt und doppeln das EU-Recht. Die Verordnung sollte auf das EU-Regime zurückgeführt und von veralteten Einzelvorschriften befreit werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Den in dieser Verordnung enthaltenen Verboten und Beschränkungen unterliegen 10.11.2023 10010300 NOR12130808 N8196053782J

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus (2) Von dem im Abs. 1 Z 1 aufgestellten Verbot sind Blei-Zinn-Legierungen mit einem Höchstgehalt an Blei bis zu 10 v. H. und an anderen giftigen Metallen bis zu 0,15 v. H., davon jedoch höchstens 0,03 v. H. Arsen, ausgenommen. (3) Es ist verboten, Mahlvorrichtungen mit einer Mahlfläche aus Blei oder bleihaltigen Stoffen für die Bearbeitung von Lebensmitteln herzustellen oder die Mahlfläche mit Blei oder bleihaltigen Stoffen zuzurichten und solche Mahlvorrichtungen gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen. (4) Die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen oder Gebrauchen von Kochgeschirren und Küchengeräten aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Metall ist verboten. Der gewerbsmäßige Gebrauch von sonstigen Geräten aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Metall ist beschränkt auf Armaturen aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Eisen an Speiseölbehältnissen, verzinkte Eisenbehältnisse für Wasser, Feinspiritus, Stärkesirup oder Backmalz, auf verzinkte eiserne Laufrohre in Mühlenbetrieben, auf verzinkte Eisenbehälter oder verzinkte eiserne Geräte für die Herstellung von Braumalz, ferner auf Körbe au

§ 6 ↗ RIS

§ 6. (1) Es ist verboten, zur Herstellung von Geschirren und Geräten Kupfer mit gesundheitsschädlichen Verunreinigungen von mehr als 0,5 v. H. zu verwenden; hiebei darf der Arsengehalt 0,03 v. H. nicht überschreiten. (2) Der gewerbsmäßige Gebrauch von Geschirren und Geräten aus Kupfer oder Kupferlegierungen ist verboten, wenn nicht gewährleistet ist, daß eine Abgabe von Kupferverbindungen in einem gesundheitsgefährdenden Ausmaß an das Lebensmittel ausgeschlossen ist. (3) Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus Kupfer oder Kupferlegierungen gewerbsmäßig zu verwenden, wenn sie an der mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommenden Fläche nicht so blank (frei von löslichen Kupferverbindungen) als technisch möglich gehalten werden. 10.11.2023 10010300 NOR12130813 N8196053787J

KI-Analyse · 2026-07-30 · 12 §§ im Datensatz