Pflanzenschutz – Zusammenarbeit
· Vertrag – Jugoslawien · BGBl. Nr. 265/1960 · in Kraft seit 1960-11-01
89/08 Tier- und Pflanzenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Pflanzenschutz-Abkommen von 1960 wurde mit dem nicht mehr bestehenden Jugoslawien geschlossen. Für EU-Nachfolgestaaten gilt Unionsrecht; als eigener Vertrag mit dem untergegangenen Staat ist es überholt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1. ↗ RIS
Artikel 1. Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien verpflichten sich, im Interesse der Verhütung der Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes zusammenzuarbeiten und sich hiebei grundsätzlich an die Prinzipien der Internationalen Pflanzenschutzkonvention vom 6. Dezember 1951 zu halten. Die Zusammenarbeit erfaßt insbesondere die phytosanitären Vorschriften für die Aus-, Ein- und Durchfuhr pflanzlicher Produkte, wobei die pflanzlichen Produkte, die bereits eine Verarbeitung erfahren haben, wie Pülpe u. ä., den phytosanitären Vorschriften beider Länder nicht unterliegen. Ausfuhr, Einfuhr 09.02.2018 10010299 NOR12130762 N8196010454I
KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz