Deregulierung, aber richtig

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Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 118/1958 · in Kraft seit 1958-09-11

89/03 Gesundheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Berliner Abkommen von 1937 ueber Leichenbefoerderung; zwischen den Vertragsstaaten durch das Strassburger Uebereinkommen von 1973 (10010398) abgeloest und damit ueberholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — A. Allgemeine Vorschriften ↗ RIS

A. Allgemeine Vorschriften Artikel 1. Jede Leichenbeförderung, gleichviel mit welchem Beförderungsmittel und unter welchen Umständen sie erfolgt, bedarf eines besonderen Passes (Leichenpasses), der möglichst dem als Anlage beigefügten Muster entsprechen und in allen Fällen den Namen, den Vornamen und das Alter des Verstorbenen sowie den Ort, den Tag und die Ursache des Todes enthalten muß; dieser Paß wird von der Behörde ausgestellt, die für den Ort des Todes oder, falls es sich um ausgegrabene sterbliche Überreste handelt, den Ort der Beisetzung (Ausgrabung) zuständig ist. Es empfiehlt sich, den Paß nicht nur in der Sprache des Landes, in dem er ausgestellt worden ist, sondern daneben auch in mindestens einer der im internationalen Verkehr gebräuchlichsten Sprachen abzufassen. 12.04.2018 10010288 NOR40005707

KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz