Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
KAKuG · BG · BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 · in Kraft seit 2002-04-20
82/06 Krankenanstalten, Kurorte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der eigentliche Kern schuetzt Patienten: bauliche Sicherheit, Hygiene, qualifiziertes Personal, Qualitaetssicherung und Haftpflichtdeckung sind sinnvoll und bleiben. Problematisch ist die Bedarfspruefung bei Errichtung und Betrieb, vor allem bei selbststaendigen Ambulatorien: wer eine neue Einrichtung eroeffnen will, muss einen 'Bedarf' nachweisen, was bestehende Anbieter vor Wettbewerb schuetzt statt Patienten zu schuetzen. Diese Marktzutrittsschranke gehoert gestrichen, waehrend die reine Sicherheits- und Qualitaetsbewilligung erhalten bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Hauptstück B. ↗ RIS
Hauptstück B. Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten. Errichtungs- und Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten § 3. (1) Bettenführende Krankenanstalten bedürfen, sofern § 42d nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig. (2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere (2a) Die Landesregierung hat von einer Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die Österreichische Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist
§ 3a — Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien ↗ RIS
Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien § 3a. (1) Selbständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 42d nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig. (2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere (3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen: (Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 191/2023) (4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn (5) Im Bewilligungsverfahren bzw
§ 3b ↗ RIS
§ 3b. (1) Eine Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn insbesondere (2) Die Bewilligung zum Betriebe des selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 gegeben sind. (3) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebes sowie die Sperre eines selbstständigen Ambulatoriums, das entgegen den Bestimmungen der § 3a und Abs. 1 betrieben wird, zu erlassen. 04.01.2024 10010285 NOR40258573
§ 5c — Haftpflichtversicherung ↗ RIS
Haftpflichtversicherung § 5c. (1) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Krankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, betrieben werden, haben zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit (§ 1) entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu erhalten. Bei Krankenanstalten, die durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, betrieben werden, besteht ein haftungsrechtlicher Durchgriff zur Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, sofern keine Haftpflichtversicherung nach Satz 1 und Abs. 2 besteht. (2) Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten: (3) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtig
KI-Analyse · 2026-07-20 · 146 §§ im Datensatz