Deregulierung, aber richtig

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Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

· V · BGBl. Nr. 199/1957 · in Kraft seit 1957-09-04

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Der Grundgedanke, Menschen mit hochansteckenden Krankheiten nicht ungeschützt in öffentlichen Verkehrsmitteln zu befördern, ist berechtigter Drittschutz auf Basis des Epidemiegesetzes. Vieles ist aber veraltet: genannt werden ausgerottete Krankheiten wie Pocken (Blattern) und sehr selten gewordene Leiden, dazu eisenbahnspezifische Abläufe von 1957 mit Schaffner und Wagenabteil. Die Verordnung sollte auf die heute relevanten Krankheiten und Verkehrsmittel zusammengestrichen und entrümpelt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — A. Beförderung mit der Eisenbahn. ↗ RIS

A. Beförderung mit der Eisenbahn. Beförderung von kranken Personen. § 1. Personen, die an Cholera, Pest oder Pocken (Blattern) erkrankt, sowie Personen, die einer dieser Krankheiten verdächtig sind, sind von der Beförderung mit der Eisenbahn ausgeschlossen. 15.12.2021 10010280 NOR40240004

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Personen, die an Aussatz (Lepra) in ansteckungsfähigem Stadium, Typhus, Paratyphus, Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber, Diphtherie, Ruhr, übertragbarer Genickstarre, Psittakose, Rotz, Milzbrand, Scharlach oder Poliomyelitis (Kinderlähmung) erkrankt oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, dürfen zur Beförderung mit der Eisenbahn nur zugelassen werden, wenn der Amtsarzt die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt, eine Begleitperson mit ihnen reist und für sie ein besonderer Wagen mit besonderem Abort oder ein vom übrigen Wagen abgesondertes Wagenabteil mit einem den übrigen Mitreisenden nicht zugänglichen Abort zur Verfügung gestellt werden kann. Zur Aufnahme der Entleerungen und Ausscheidungen ist ein Kübel in den Wagen mitzunehmen, der zu einem Drittel mit frisch bereiteter 20% Kalkmilch oder einem anderen gleichwirksamen Desinfektionsmittel gefüllt ist. Das Gepäck der Kranken oder Krankheitsverdächtigen muß in den besonderen Wagen oder in das Wagenabteil mitgenommen werden. Darüber hinaus kann der Amtsarzt noch sonstige sanitäre Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Anzahl der erforderlichen Begleitpersonen, anordnen. (2) Personen, die a

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Eisenbahn ist verpflichtet, die besonderen Wagen oder Wagenabteile als „Bestellt für Infektionskrankenbeförderung“, die zugehörigen Aborte als „Gesperrt wegen Infektionsgefahr“ zu bezeichnen. In dem besonderen Wagen oder Wagenabteil dürfen mit dem Kranken oder Krankheitsverdächtigen nur die zu seiner Pflege erforderlichen Personen mitreisen. 06.09.2017 10010280 NOR12130468 N8195745333J

§ 17 — F. Schlußbestimmungen. ↗ RIS

F. Schlußbestimmungen. § 17. (1) Die Verordnung vom 1. Oktober 1928, BGBl. Nr. 250, über die Eisenbahnbeförderung von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, tritt außer Kraft. (2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 549/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (3) § 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. BGBl. Nr. 250/1928 02.06.2023 10010280 NOR40253164

KI-Analyse · 2026-07-30 · 18 §§ im Datensatz