Mur-Abkommen (Slowenien)
· Vertrag – Slowenien · BGBl. Nr. 119/1956 · in Kraft seit 1993-11-01
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen regelt wasserwirtschaftliche Fragen der Mur als Grenzfluss (Instandhaltung, Kiesentnahme, gemeinsame Kommission). Diese grenzbezogene Materie ist nicht durch EU-Recht ersetzt und erfordert weiterhin eine bilaterale Grundlage.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. (1) Wasserwirtschaftliche Fragen, Maßnahmen und Arbeiten in der Grenzstrecke der Mur und wesentliche Einwirkungen auf diese Grenzstrecke durch Wasserableitungen aus dem Flußgebiet der Mur oder durch Verunreinigungen, soweit hieran beide Vertragsstaaten interessiert erscheinen, werden von einer ständigen österreichisch-jugoslawischen Kommission für die Mur (Gemischte Murkommission) behandelt. Das Gleiche gilt für alle Zuflüsse der Mur, welche die Grenze zwischen den Vertragsstaaten bilden oder überqueren (Mur-Grenzgewässer). (2) In diesem Sinne erstreckt sich der Tätigkeitsbereich der Kommission im besonderen auf Regulierungen, den Bau von Hochwasserdämmen, die Abwehr des Hochwassers und Eises, auf Ausnutzung von Wasserkräften, Änderungen des Flußregimes, Meliorationen der Ufergründe, Wasserversorgung, Verunreinigung durch Abwässer sowie auf Überfuhren und Brücken. (3) Den Wirkungsbereich im einzelnen sowie die Zusammensetzung und das Verfahren dieser Kommission regelt das diesem Abkommen als Anlage I beigeschlossene Statut. 22.08.2023 10010277 NOR12130239 N8195639019L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz