Mur-Abkommen (Jugoslawien)
· Vertrag – Jugoslawien · BGBl. Nr. 119/1956 · in Kraft seit 1956-02-09
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Grenzgewässer-Abkommen von 1956 wurde mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien geschlossen; die Mur bildet heute die Grenze zu Slowenien (EU). Als Vertrag mit dem untergegangenen Staat ist es überholt und sollte durch aktuelle Regelungen mit den Anrainerstaaten ersetzt werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1. ↗ RIS
Artikel 1. (1) Wasserwirtschaftliche Fragen, Maßnahmen und Arbeiten in der Grenzstrecke der Mur und wesentliche Einwirkungen auf diese Grenzstrecke durch Wasserableitungen aus dem Flußgebiet der Mur oder durch Verunreinigungen, soweit hieran beide Vertragsstaaten interessiert erscheinen, werden von einer ständigen österreichisch-jugoslawischen Kommission für die Mur (Gemischte Murkommission) behandelt. Das Gleiche gilt für alle Zuflüsse der Mur, welche die Grenze zwischen den Vertragsstaaten bilden oder überqueren (Mur-Grenzgewässer). (2) In diesem Sinne erstreckt sich der Tätigkeitsbereich der Kommission im besonderen auf Regulierungen, den Bau von Hochwasserdämmen, die Abwehr des Hochwassers und Eises, auf Ausnutzung von Wasserkräften, Änderungen des Flußregimes, Meliorationen der Ufergründe, Wasserversorgung, Verunreinigung durch Abwässer sowie auf Überfuhren und Brücken. (3) Den Wirkungsbereich im einzelnen sowie die Zusammensetzung und das Verfahren dieser Kommission regelt das diesem Abkommen als Anlage I beigeschlossene Statut. 22.08.2023 10010276 NOR12130226 N8195639004L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz