Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 178/1950 · in Kraft seit 1950-08-15
89/05 Suchtgifte · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Uebereinkommen von 1936 zur Unterdrueckung des unerlaubten Suchtgifthandels; inhaltlich durch die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 (10010401) und das UN-Uebereinkommen von 1988 abgeloest.
Kategorien
Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien stimmt zu, die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, um die folgenden Handlungen mit Gefängnis oder anderen Freiheitsstrafen strenge zu bestrafen, nämlich: Einfuhr 10.01.2018 10010266 NOR40063338
KI-Analyse · 2026-07-30 · 29 §§ im Datensatz