Deregulierung, aber richtig

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Anzeige von übertragbaren Krankheiten

· V · BGBl. Nr. 189/1948 · in Kraft seit 1948-09-18

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung regelt die ärztliche Meldepflicht bei übertragbaren Krankheiten und ergänzt das Epidemiegesetz 1950 durch konkrete Meldeformulare und Fristen. Sie schützt Dritte vor unkontrollierten Infektionsausbrüchen und wurde zuletzt 2023 aktualisiert. Das Meldewesen ist ein unverzichtbares Frühwarnsystem der öffentlichen Gesundheit. Die Pflichten treffen nur Ärzte und Anstalten, nicht die allgemeine Bevölkerung.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Anzeigepflicht werden die nachbenannten, nicht schon im § 1, Abs. (1), des Gesetzes aufgezählten Krankheiten unterworfen, und zwar Masern und Mumps, in den vom Landeshauptmann durch Kundmachung bekanntzugebenden Kurorten, Badeorten, Sommerfrischen, Winterstationen und anderen Orten dieser Art, ferner diese Krankheiten sowie Röteln und Schafblattern (Varicellen) in den vom Landeshauptmann durch Kundmachung zu bezeichnenden Anstalten und Internaten.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die im § 2 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) kann schriftlich, mündlich, telegraphisch oder telephonisch erstattet werden; wurde die Anzeige mündlich oder telephonisch bewirkt, so ist sie unverzüglich schriftlich zu wiederholen.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Die im § 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes bezeichneten Personen haben die im § 2 dieses Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird und der Meldepflicht nicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 200/2013, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde, mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulars zu erstatten. (2) Insofern die Anzeige in anderer Weise bewirkt wurde, so ist sie binnen 24 Stunden mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulars zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Meldepflicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 200/2013, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz