Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen

· V · BGBl. Nr. 63/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1948 · in Kraft seit 1948-10-31

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht; 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Kern, dass mit gefährlichen Krankheitserregern (etwa Pest, Cholera, Tollwut) nur unter Sicherheitsauflagen gearbeitet werden darf, schützt Dritte zu Recht. Die Verordnung stammt aber aus dem Jahr 1948, stützt sich auf Gesetze von 1870 und 1913 und enthält veraltete Vorgaben (etwa Anforderungen an Hilfskräfte oder einzelne Untersuchungsverfahren), die heutiger Labor- und Biosicherheitspraxis nicht mehr entsprechen. Der berechtigte Sicherheitskern sollte erhalten, der überholte und einengende Rest entrümpelt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosFreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 2. April 1948, betreffend die Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen StF: BGBl. Nr. 63/1948 idF BGBl. Nr. 216/1948 (DFB) BGBl. Nr. 469/1982 (VfGH) BGBl. II Nr. 361/2001 Auf Grund des § 28 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und des § 1 des Gesetzes vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, wird verordnet: 1. Erfassungsstichtag: 1.6.1996 2. Das Gesetz betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, RGBl. Nr. 67/1913, wurde als Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, wiederverlautbart. e-rk3, RGBl. Nr. 68/1870 06.02.2025 10010254 NOR11010473 N8194816109R

§ 9 ↗ RIS

§ 9. Als Hilfskräfte dürfen nur körperlich und geistig gesunde, intelligente, durchaus verläßliche, unbescholtene, insbesondere von Trunksucht freie Personen verwendet werden.

§ 13 — IV. Anstalten für bakteriologische Untersuchungen auf Cholera, Pest, Gelbfieber, Blattern, Papageienkrankheit und für menschliches Untersuchungsmaterial bei Tollwut, Tularämie, Rotz, Maul- und Klauenseuche und Rickettsiosen. ↗ RIS

IV. Anstalten für bakteriologische Untersuchungen auf Cholera, Pest, Gelbfieber, Blattern, Papageienkrankheit und für menschliches Untersuchungsmaterial bei Tollwut, Tularämie, Rotz, Maul- und Klauenseuche und Rickettsiosen. § 13. Mikrobiologische Untersuchungen jeder Art über Blatternerreger, über den Erreger der Papageienkrankheit (Psittacosis), über Tollwut, über Cholera, Pest, Tularämie, Gelbfieber, Rotz, Maul- und Klauenseuche und Rickettsiosen dürfen nur in den hiefür bestimmten staatlichen oder fallweise hiezu ermächtigten Anstalten vorgenommen werden. Für den Betrieb der Anstalten, in denen mit diesen Erregern gearbeitet wird, sind außer den in den §§ 11 und 12 aufgezählten Bedingungen noch nachstehende Vorschriften einzuhalten: 12.06.2024 10010254 NOR12129807 N8194837864L

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz