Geschlechtskrankheitengesetz
· BG · StGBl. Nr. 152/1945 · in Kraft seit 1945-09-16
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz von 1945 verpflichtet Geschlechtskranke zu Zwangsbehandlung und Meldung und verweist auf Einrichtungen und Strafnormen, die es längst nicht mehr gibt (Fürsorgeverband, Staatsamt für soziale Verwaltung, § 393 Strafgesetz, militärärztliche Meldungen). Übertragbare Krankheiten sind heute zeitgemäß durch das Epidemiegesetz und das moderne Gesundheitsrecht geregelt. Erwachsene zur Behandlung zu zwingen und mit Arrest zu bedrohen ist überholt und bevormundend. Das Gesetz hat keine sinnvolle eigenständige Wirkung mehr und kann ersatzlos weg.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Allgemeine Behandlungspflicht. ↗ RIS
Allgemeine Behandlungspflicht. § 2. (1) Jeder Geschlechtskranke ist verpflichtet, sich während der Dauer der Übertragbarkeit der Krankheit einer Behandlung durch einen in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Arzt zu unterziehen. Bei Pflegebefohlenen hat jene Person für die ärztliche Behandlung des Kranken zu sorgen, welche die Aufsicht über den Pflegebefohlenen führt. (2) Der Kranke (die über denselben aufsichtführende Person) hat der Sanitätsbehörde auf Verlangen den Nachweis der ärztlichen Behandlung zu erbringen. 13.11.2023 10010244 NOR12129669 N8194531861L
§ 3 — Untersuchung Krankheitsverdächtiger. ↗ RIS
Untersuchung Krankheitsverdächtiger. § 3. (1) Personen, von denen mit Grund angenommen werden kann, daß sie geschlechtskrank sind und nicht in ärztlicher Behandlung stehen, können von der Sanitätsbehörde verhalten werden, ein ärztliches Zeugnis zu erbringen und sich erforderlichenfalls einer Untersuchung zu unterziehen. (2) Anzeigen, deren Urheber nicht feststellbar ist, sind durch die Sanitätsbehörde nicht weiter zu verfolgen. 13.11.2023 10010244 NOR12129670 N8194531862L
§ 5 — Behandlung und Überwachung. ↗ RIS
Behandlung und Überwachung. § 5. (1) Der Amtsarzt hat auf Grund der ihm zugekommenen Anzeige den Kranken zum Gesundheitsamt vorzuladen. (2) Der Amtsarzt entscheidet nach vorgenommener Untersuchung, ob der Kranke in der Behandlung eines zur Ausübung der Praxis in Österreich berechtigten Arztes verbleiben kann, in ambulatorische Behandlung eines Krankenhauses einzuweisen oder in ein Krankenhaus (Abteilung für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten) aufzunehmen ist. (3) Nach Abschluß der Behandlung [Abs. (2)] kann die Sanitätsbehörde die gesundheitliche Überwachung des aus der Behandlung Entlassenen anordnen. Der Amtsarzt hat in diesem Falle auszusprechen, ob die Überwachung durch einen zur Ausübung der Praxis in Österreich berechtigten Arzt, durch eine Beratungsstelle oder durch ein Krankenhaus zu erfolgen hat. (4) Der aus der Behandlung Entlassene ist verpflichtet, der amtsärztlich angeordneten Überwachung gewissenhaft zu entsprechen. 13.11.2023 10010244 NOR12129672 N8194531864L
§ 7 ↗ RIS
§ 7. Aus dem Militärverband entlassene Geschlechtskranke und ansteckungsverdächtige Personen haben längstens innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Entlassung dem für sie zuletzt zuständig gewesenen Militärarzt den Nachweis darüber zu erbringen, daß sie in der Behandlung eines zur Ausübung der Praxis in Österreich berechtigten Arztes, in ambulatorischer Behandlung stehen oder in einem Krankenhause Aufnahme gefunden haben. Wird der Militärbehörde dieser Nachweis nicht innerhalb von längstens zwei Wochen nach Entlassung erbracht, hat diese der nach dem Wohnorte des Entlassenen zuständigen Sanitätsbehörde die Anzeige zu erstatten. 13.11.2023 10010244 NOR12129674 N8194531866L
§ 10 — Kostenbestreitung. ↗ RIS
Kostenbestreitung. § 10. (1) Die Kosten der Behandlung und der etwa angeordneten ärztlichen Überwachung der an einer anzeigepflichtigen Geschlechtskrankheit erkrankten mittellosen Person hat der örtlich zuständige Fürsorgeverband dann zu tragen, wenn der Erkrankte (zu Überwachende) nicht für den Krankheitsfall bei einem Träger der Sozialversicherung krankenversichert ist. (2) Ist der Erkrankte (zu Überwachende) nach den Vorschriften über die Sozialversicherung krankenversichert (als Angehöriger mitversichert), so hat der Träger der Sozialversicherung alle aus der Behandlung und Überwachung erwachsende Kosten zu tragen, auch wenn dem Erkrankten im Einzelfall ein Anspruch auf die Leistung nicht zusteht. 13.11.2023 10010244 NOR12129677 N8194531869L
§ 12 — Strafbestimmungen. ↗ RIS
Strafbestimmungen. § 12. (1) Übertretungen der in § 9, Abs. (1), dieses Gesetzes ausgesprochenen Verbote werden, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde besteht, von dieser) mit Geld bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden. (2) Übertretungen der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund desselben ergehenden Verordnungen und Bescheide werden, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde besteht, von dieser) mit Geld bis zu 70 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden. 13.11.2023 10010244 NOR40021262
§ 14 — Portobehandlung. ↗ RIS
Portobehandlung. § 14. (1) Die nach diesem Gesetze zur Erstattung von Anzeigen und Meldungen verpflichteten Personen haben für die nicht eingeschriebene und nicht mit Zustellungsnachweis erfolgende Postbeförderung solcher Anzeigen und Meldungen Briefumschläge oder Karten zu verwenden, die mit dem Vermerk „Gebührenpflichtige Dienstsache“ und dem Dienstsiegel der empfangenden Behörde zu versehen sind. Diese hat bei der Aushändigung der Meldung die einfache Postgebühr für die in Betracht kommende Briefpostsendung zu entrichten. (2) Wenn die empfangende Behörde die entfallenden Gebühren nicht in jedem Einzelfall bezahlen will, so können diese Gebühren monatlich gestundet werden. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 54/1946) 13.11.2023 10010244 NOR12129682 N8194531874L
§ 15 — Wirksamkeit des Gesetzes und Aufhebung älterer Vorschriften. ↗ RIS
Wirksamkeit des Gesetzes und Aufhebung älterer Vorschriften. § 15. Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten außer Kraft: dRGBl. I S. 229/1940, dRGBl. I S. 61/1927, dRGBl. I S. 1514/1940, dRGBl. I S. 128/1941, dRGBl. I S. 1459/1940, RMBLiV. S. 239/1941 13.11.2023 10010244 NOR12129683 N8194531875L
KI-Analyse · 2026-06-06 · 19 §§ im Datensatz