Gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis (Deutschland)
· Vertrag - Deutschland · BGBl. Nr. 109/1937 · in Kraft seit 1937-04-19
89/03 Gesundheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Übereinkommen stammt aus 1937 und ist mit dem Deutschen Reich geschlossen, das nicht mehr besteht. Die gegenseitige Zulassung von Ärzten, Tierärzten und Hebammen im Grenzgebiet ist heute vollständig durch das unmittelbar geltende EU-Recht zur Anerkennung von Berufsqualifikationen und zur Dienstleistungsfreiheit geregelt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Die deutschen Ärzte, Tierärzte und Hebammen, die an der deutsch-österreichischen Grenze in deutschen Gemeinden wohnhaft sind, sollen das Recht haben, ihre Berufstätigkeit auch in den österreichischen Grenzgemeinden in gleichem Maße, wie ihnen dies in der Heimat gestattet ist, jedoch mit dem Vorbehalt auszuüben, daß sie, abgesehen von dem Falle drohender Lebensgefahr, nicht selbst Arzneimittel an die Kranken verabreichen dürfen. Umgekehrt sollen unter den gleichen Bedingungen die österreichischen Ärzte, Tierärzte und Hebammen, die an der österreichisch-deutschen Grenze in österreichischen Gemeinden wohnhaft sind, zur Berufstätigkeit in den deutschen Grenzgemeinden befugt sein. Die Namen derjenigen Gemeinden, die im Sinne des vorstehenden Absatzes als österreichische und deutsche Grenzgemeinden anzusehen sind, ergeben sich aus dem beiliegenden Verzeichnis (Anlage I). 13.11.2019 10010227 NOR12129551 N8193737711L
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3. Die Personen, die gemäß Artikel 1 in den Grenzgemeinden des Nachbarstaates fallweise ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen oder einen Wohnsitz zu begründen, es sei denn, daß sie sich der in diesem Staate geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung oder Nostrifizierung ihres Diploms unterwerfen. 13.11.2019 10010227 NOR12129553 N8193737713L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz