Salzburger Almkanal
· BG · BGBl. Nr. 420/1937 · in Kraft seit 1937-12-20
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bundesgesetz von 1937 regelt die Erhaltung eines einzigen örtlichen Kanals in Salzburg samt Pflichten der Anrainer und Genossenschaften. Der Kanal besteht weiter, doch Teile sind veraltet: feste Gemeindebeiträge werden noch in Schilling angegeben, und es handelt sich um eine rein lokale Angelegenheit als Bundesgesetz. Die Schilling-Beträge und überholten Vorgaben sollten gestrichen oder angepasst und die Materie ins Landes-/Wasserrecht überführt werden; ein abruptes Streichen würde aber die laufende Erhaltungspflicht offen lassen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand. ↗ RIS
Gegenstand. § 1. Die Erhaltung des Salzburger Almkanals ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Pflicht der daran Beteiligten. 24.09.2019 10010225 NOR12129522 N8193712149I
§ 12 — Aufbringung der Mittel durch die Wasserwerksgenossenschaften. ↗ RIS
Aufbringung der Mittel durch die Wasserwerksgenossenschaften. § 12. (1) Die im § 3 genannten oder gemäß § 5 in Hinkunft errichteten Wasserwerksgenossenschaften haben die zur Bestreitung ihrer Auslagen erforderlichen Mittel, insoweit ihnen nicht Beiträge nach § 13, Gebühren nach § 14 oder sonstige Einnahmen zufließen, durch Einhebung einer Umlage von den Nutzungsberechtigten (§ 4, Absätze 2 und 3) aufzubringen. (2) Der Verteilungsmaßstab für die Einhebung der Umlage ist von jeder Wasserwerksgenossenschaft längstens alle fünf Jahre nach Nutzungseinheiten selbst zu ermitteln. (3) Die Nutzungseinheiten sind auf das Kalenderjahr zu berechnen. Als Nutzungseinheiten werden – in Schilling ausgedrückt – die Beträge verstanden, die aufgewendet werden müßten, um die durch die Nutzung ermöglichten Leistungen zu ortsüblichen Preisen zu kaufen. Wo ein Vergleich mit ortsüblichen Preisen nicht möglich ist, hat die Bewertung durch den Träger der Erhaltung zu erfolgen, bedarf aber der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde. (4) Der Berechnung der Nutzungseinheiten sind folgende Leistungen zugrunde zu legen: (5) Der österreichische Bundesschatz und das Erzstift St. Peter leisten für ihre Zierbrunnen und
§ 13 — Beiträge der Ortsgemeinden. ↗ RIS
Beiträge der Ortsgemeinden. § 13. (1) Die Ortsgemeinden Grödig und Morzg haben bis auf weiteres an die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal einen jährlichen Beitrag von 300, beziehungsweise 200 Schilling zu leisten. (2) Diese Beiträge sind alle fünf Jahre auf ihre Angemessenheit einvernehmlich zu überprüfen; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Landeshauptmann endgültig. 24.09.2019 10010225 NOR12129534 N8193712161I
§ 14 — Gebühren für Nebennutzungen. ↗ RIS
Gebühren für Nebennutzungen. § 14. (1) Die Träger der Erhaltung sind berechtigt, für Nutzwasserentnahmen unter ½ l/sek. für die Einleitung von Abwässern und für Vorrichtungen zum Wäscheschwemmen sowie für allfällige sonstige, nicht unter den Gemeingebrauch fallende Nutzungen Gebühren nach einem festen Tarif einzuheben. (2) In gleicher Weise darf die Stadt Salzburg für Nutzungen nach § 4, Absatz 3, die von Dritten am Neutorarm geübt werden, feste Gebühren einheben. (3) Die Tarife nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde und sind längstens alle zehn Jahre neu aufzustellen. 24.09.2019 10010225 NOR12129535 N8193712162I
KI-Analyse · 2026-07-30 · 33 §§ im Datensatz