Deregulierung, aber richtig

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Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

· V · MBl. I S 327/1935 · in Kraft seit 1935-03-14

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das ist eine Dienstanweisung für Gesundheitsämter aus dem Jahr 1935, die auf einem längst überholten Reichsgesetz beruht. Fast alles darin ist heute durch moderne österreichische Gesetze geregelt (Ärzte-, Hebammen-, Apotheken-, Epidemie- und Lebensmittelrecht), und einzelne Teile sind schlicht gegenstandslos, etwa die Vorschriften zur Pockenimpfung gegen die seit 1980 ausgerottete Krankheit. Bedenklich ist zudem, dass die Anweisung dem Amtsarzt aufträgt, eine "Überfüllung" des Hebammenberufs zu verhindern - reiner Schutz vor Konkurrenz. Ein verstaubtes Relikt ohne eigenständige Berechtigung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil), *) StF: MBl. I S 327/1935 Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 531) wird verordnet: _________ *) Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 531), Erste Durchführungsverordnung hierzu vom 6. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 177), Zweite Durchführungsverordnung (Dienstordnung – Allgemeiner Teil) vom 22. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 215), Verordnung über die Gebührenerhebung durch die Gesundheitsämter vom 28. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 481) Diese Rechtsvorschrift wurde nach § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Rechts-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 6/1945, in österreichisches Recht übergeleitet. Im Einzelfall kann fraglich sein, ob nicht eine Überleitung im Sinne der §§ 1 bis 6 Übergangsgesetz, BGBl. Nr. 368/1925, in Landesrecht sowie ob sie auf Verordnungs- oder auf Gesetzesstufe erfolgt ist. e-rk3 RGBl. I S 531/1934, RGBl. I S 177/1935, RGBl. I S 215/1935, RGBl. I S. 481/1935 04.04.2017 1001021

§ 17 — § 17 ↗ RIS

§ 17 (1) Der Amtsarzt hat darauf zu achten, daß der Bedarf an Hebammen in seinem Bezirke gedeckt ist, eine Überfüllung des Hebammenberufs jedoch vermieden wird. (2) Bei der Verteilung der Hebammen im Bezirk ist das Gesundheitsamt heranzuziehen. Die mit den Hebammen abzuschließenden Verträge sollen vorher dem Amtsarzt vorgelegt werden. Er hat nach Möglichkeit dafür einzutreten, daß den Hebammen neben einem angemessenen Diensteinkommen auch die unentgeltliche Beschaffung der Instrumente, Geräte, Bücher und Entkeimungsmittel und eine Entschädigung für die Ausfälle bei angeordneter Unterbrechung der Berufstätigkeit und für die Teilnahme an Nachprüfungen und Wiederholungslehrgängen gewährt werden. Auch ist darauf zu achten, daß die Alters- und Invaliditäts- sowie die Krankheitsversorgung der Hebammen geordnet wird. Altersversorgung, Invaliditätsversorgung 04.04.2017 10010219 NOR40054961

§ 40 — Abschnitt XI ↗ RIS

Abschnitt XI Schutzpockenimpfung. *) § 40 Anstellung der Impfärzte, Abgrenzung der Impfbezirke Der Amtsarzt hat sich auf Erfordern über die Befähigung der anzustellenden Impfärzte sowie über die Abgrenzung der Impfbezirke gutachtlich zu äußern. ____________________________ *) Bgl. Impfgesetz vom 8. April 1874 (Reichsgesetzbl. S. 31). RGBl. S 31/1874 04.04.2017 10010219 NOR40054984

KI-Analyse · 2026-07-20 · 84 §§ im Datensatz