Dienstordnung – Allgemeiner Teil
· V · dRGBl. I S 215/1935 · in Kraft seit 1938-12-01
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dies ist eine Durchführungsverordnung aus dem Jahr 1935 zu einem deutschen Reichsgesetz, die mit Begriffen wie Kreisleitung, Stadt- und Landkreisen, Deutscher Gemeindeordnung und Reichsminister des Innern arbeitet. Diese Behörden und Strukturen gibt es in Österreich längst nicht mehr; die Gesundheitsverwaltung ist heute völlig anders geregelt. Die Verordnung läuft ins Leere und kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung – Allgemeiner Teil). Vom 22. Februar 1935 StF: dRGBl. I S 215/1935 (GBlÖ Nr. 686/1938) Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 531) wird verordnet: e-rk3 22.01.2019 10010218 NOR11010437 N8193516112R
§ 8 — § 8 ↗ RIS
§ 8 Die staatlichen Gesundheitsämter sind derjenigen Behörde unterstellt, die die Stadt- und Landkreise (§ 2 der Ersten Durchführungsverordnung) beaufsichtigt. Die Stellung des staatlichen Amtsarztes als Leiter eines kommunalen Gesundheitsamtes regelt sich nach § 22 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung, die des Kommunalarztes als Leiter eines kommunalen Gesundheitsamtes nach der Deutschen Gemeindeordnung. Stadtkreis 06.09.2017 10010218 NOR12129495 N8193537665L
§ 9 — § 9 ↗ RIS
§ 9 (1) Sind gemäß § 3 der Ersten Durchführungsverordnung Bezirksstellen eingerichtet, so ist eine derselben „Hauptstelle“. Diese hat die Aufgaben, die einer Bezirksstelle obliegen; auch sind ihr die Aufsicht über die anderen Bezirksstellen und diejenigen Aufgaben für den ganzen Kreis zu übertragen, welche zur Wahrung der Einheitlichkeit zusammengefaßt werden müssen. Die Hauptstelle wird vom Amtsarzte geleitet. (2) Für die übrigen Bezirksstellen gelten folgende Bestimmungen: 06.09.2017 10010218 NOR12129496 N8193537666L
KI-Analyse · 2026-06-12 · 33 §§ im Datensatz