Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
· V · dRGBl. I S 177/1935 · in Kraft seit 1938-12-01
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Durchführungsverordnung stammt aus dem Jahr 1935 und spricht von Reichsminister, deutschen Reichsangehörigen und einer Behördenstruktur, die es so längst nicht mehr gibt. Mehrere Bestimmungen sind im Text selbst bereits als gegenstandslos bezeichnet. Das heutige Gesundheitswesen ist neu geregelt; dieser Überrest hat keine eigene Wirkung mehr und kann ersatzlos weg.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens. Vom 6. Februar 1935. StF: dRGBl. I S 177/1935 (GBlÖ Nr. 686/1938) Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 531) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen verordnet: e-rk3 dRGBl. I S 531/1934 22.01.2019 10010217 NOR11010436 N8193516111R
§ 2 — § 2 ↗ RIS
§ 2 (Anm.: Abs. 1 und 2 gegenstandslos) Stadtkreis 06.09.2017 10010217 NOR12129465 N8193512368I
§ 7 — § 7 ↗ RIS
§ 7 (Anm.: Abs. 1 und 2 gegenstandslos) amtsärztliche Tätigkeit, gerichtsärztliche Tätigkeit 06.09.2017 10010217 NOR12129470 N8193512373I
§ 14 — § 14 ↗ RIS
§ 14 (1) Inwieweit ein Gesundheitsamt neben dem Amtsarzt und seinem Stellvertreter mit beamteten Ärzten oder Hilfsärzten zu besetzen ist, richtet sich nach der Größe und der Bevölkerungszahl seines Bezirks. Auch die Hilfsärzte müssen deutsche Reichsangehörige sein. Falls beamtete Ärzte oder Hilfsärzte die staatsärztliche Prüfung ablegen, gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (2) Die in einem staatlichen Gesundheitsamt tätigen Hilfsärzte werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde angestellt. 06.09.2017 10010217 NOR12129477 N8193512380I
KI-Analyse · 2026-06-16 · 25 §§ im Datensatz