Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung
· V · BGBl. Nr. 64/1935 · in Kraft seit 1935-02-27
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung von 1935 verlangt, dass an Stauanlagen der erlaubte Wasserstand mit Messmarken kenntlich gemacht wird. Der Grundgedanke ist sinnvoll, weil Anrainer und Behoerde den genehmigten Wasserstand pruefen koennen muessen. Sie schreibt aber bis ins kleinste Detail vor, wie die Marken auszusehen haben (Schienenlaenge, Farbe, Buchstaben), und enthaelt laengst abgelaufene Fristen aus 1935. Diese ueberholten technischen Detailvorschriften gehoeren entrumpelt und auf das Schutzziel reduziert.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Gemäß der Bestimmung des § 24 des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht, B. G. Bl. II Nr. 316/1934 (W. R. G.), ist bei allen Triebwerken und Stauanlagen der erlaubte höchste und, wenn es die Rücksicht auf den geregelten Ablauf des Wassers verlangt, auch der niederste zulässige Wasserstand durch Staumaße auf Kosten desjenigen zu bezeichnen, dem die Benützung dieser Werke und Anlagen zusteht. Diese Bezeichnung ist bei neuen Triebwerken und Stauanlagen gleich bei ihrer Errichtung, bei bereits bestehenden solchen Werken aber, bei denen sie fehlt, nachträglich zu bewerkstelligen. Das Staumaß muß von dem Wasserberechtigten an einer Stelle, wo es leicht beobachtet werden kann und für die Beteiligten zugänglich ist, in solcher Weise hergestellt und erhalten werden, daß es gegen absichtliche Einwirkungen sowie gegen Zerstörung durch Zeit und Zufall möglichst gesichert ist. Die Höhenlage des Staumaßes ist gegenüber mindestens einem nahe gelegenen unverrückbaren Festpunkt, der zugleich zur Überprüfung der Höhenlage aller wesentlichen Teile der Stau- und Werksanlage herangezogen werden kann, festzulegen. Stauanlage, BGBl. II Nr. 316/1934 08.06.2021 10010216 NOR12129453 N8193512219I
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Das Staumaß ist so anzulegen, daß es vom Wasser unmittelbar bespült wird. (2) Die Herstellung des Staumaßes zur Bezeichnung des erlaubten höchsten Wasserstandes hat auf eine der folgenden drei Arten zu geschehen: 1. Wo Ufermauern oder felsige Uferwände bestehen, kann an diesen das Staumaß durch Anbringung einer gut befestigten, mindestens 50 cm langen, waagrecht in die Wandflucht eingelassenen Flachschiene (Klammer) oder durch eine stark vertiefte, durch einen Anstrich mit schwarzer Farbe gut ersichtlich gemachte Furche von obiger Länge derart hergestellt werden, daß die obere Begrenzungslinie der Flachschiene oder Furche die zulässige Wasserhöhe anzeigt. Senkrecht auf die Flachschiene oder Furche ist nach oben und unten je ein 15 cm langer metrischen Maßstab anzubringen, welcher entweder auf einer senkrecht in die Wandflucht eingelassen Flachschiene verzeichnet oder in die Uferwände eingemeißelt werden kann und den Zweck hat, die allfälligen Überschreitungen oder Unterschreitungen der erlaubten Wasserspannung ersichtlich zu machen (Abbildung 1 der Beilage). 2. Finden sich für das Staumaß unverrückbare Grundlagen der bezeichneten Art nicht vor, so ist an einer entsprechend
§ 8 ↗ RIS
§ 8. (1) Die Besitzer bereits bestehender Triebwerke und Stauanlagen, bei welchen der erlaubte höchste oder der niederste zulässige Wasserstand zwar festgelegt ist, jedoch die Bezeichnung desselben mit dem Staumaße noch fehlt, haben diese Bezeichnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung über Verlangen von Beteiligten sofort, sonst aber bis längstens 31. Dezember 1935 auszuführen. (2) Wenn bei bestehenden Triebwerken und Stauanlagen eine behördliche Bestimmung über die zulässige Wasserstandshöhe noch nicht erfolgt ist, dieselbe jedoch von den Beteiligten bei der Behörde angesucht wird oder im öffentlichen Interesse sich als notwendig darstellt, hat die zur Erteilung der Bewilligung berufene Behörde die Verhandlung hierüber gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes durchzuführen, hierbei zugleich alle auf das Setzen des Staumaßes sich beziehenden maßgebenden Feststellungen, insbesondere über den Standort des Staumaßes und des Festpunktes sowie die Form derselben, zu machen und mit der Entscheidung über die zulässige Wasserstandshöhe auch die erforderlichen Verfügungen bezüglich der Herstellung des Staumaßes zu erlassen. 08.06.2021 10010216 NOR12129460 N8193512226I
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