Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
· BG · dRGBl. I S 531/1934 · in Kraft seit 1938-12-01
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Es handelt sich um ein deutsches Reichsgesetz von 1934, das in der NS-Zeit nach Österreich übernommen wurde und Gesundheitsämter regelt. Es verweist durchgehend auf längst abgeschaffte Stellen wie den Reichsminister des Innern und den Reichshaushaltsplan. Das Gesundheitswesen ist seither vollständig neu und landesgesetzlich geordnet; dieses Relikt hat keine operative Bedeutung mehr und sollte ersatzlos beseitigt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — § 1 ↗ RIS
§ 1 Zur einheitlichen Durchführung des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind in den Stadt- und Landkreisen in Anlehnung an die untere Verwaltungsbehörde Gesundheitsämter einzurichten. Stadtkreis 06.09.2017 10010214 NOR12129442 N8193412407I
§ 2 — § 2 ↗ RIS
§ 2 Leiter des Gesundheitsamtes ist ein staatlicher Amtsarzt. Seine Stellung wird durch eine Dienstordnung bestimmt, die der Reichsminister des Innern erläßt; im übrigen bleibt bis zur anderweitigen Regelung die bestehende Landesgesetzgebung in Kraft. 06.09.2017 10010214 NOR12129443 N8193412408I
§ 9 — § 9 ↗ RIS
§ 9 Das Reich trägt zu den Kosten des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei. Die Höhe des Zuschusses wird alljährlich durch den Reichshaushaltsplan festgestellt. Bei der Verteilung des Zuschusses sind besonders die Länder zu berücksichtigen, bei denen infolge der Durchführung dieses Gesetzes ein erhöhter Finanzbedarf eintritt. 06.09.2017 10010214 NOR12129450 N8193412415I
§ 10 — § 10 ↗ RIS
§ 10 Die zur Ausführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister des Innern, soweit finanzielle Auswirkungen in Frage kommen, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen. Der Reichsminister des Innern kann ferner im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen für die Übergangszeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen. Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, im Verordnungswege Vorschriften des Landesrechts an den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtszustand anzugleichen. Rechtsvorschrift 06.09.2017 10010214 NOR12129451 N8193412416I
KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz