Deregulierung, aber richtig

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Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 395/1933 · in Kraft seit 1933-09-06

89/08 Tier- und Pflanzenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von 1933 listet die damaligen Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1902 zum Schutz landwirtschaftlich nützlicher Vögel. Mehrere genannte Staaten existieren nicht mehr (z. B. Danzig, Deutsches Reich, Tschechoslowakei), und die EU-Vogelschutzrichtlinie hat diese alte Konvention für EU-Mitgliedstaaten längst ersetzt. Das Dokument ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Einer Mitteilung der Regierung der Französischen Republik zufolge steht das im Staatsgesetzblatt als Anlage VI zu Nr. 304 aus 1920 verlautbarte Übereinkommen vom 19. März 1902 zum Schutze der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel derzeit zwischen Österreich und folgenden Staaten in Kraft: Belgien, Danzig, Deutsches Reich, Frankreich, Luxemburg, Monako, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Ungarn.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz