Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

· V · BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2016 · in Kraft seit 2016-07-08

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Teile der Berufsanerkennung setzen die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2013/55/EU um (CELEX 32013L0055); Deutschkenntnisse und Diplomanerkennung folgen dem Unionsrecht. Das nationale Ausbildungs-, Prüfungs- und Kammerregime geht darüber hinaus.

Begründung

Der Kern ist berechtigt: Wer Arzneimittel zubereitet und abgibt, sollte fachlich geprüft sein, denn Fehler können Menschen ernst schaden. Übermäßig ist aber das altmodische Beiwerk, etwa die genau vorgeschriebene rot-weiß-rote Email-Dienstabzeichen-Pflicht mit Äskulap-Schlange und Maßangaben, sowie die enge Zwangsanbindung an die Apothekerkammer für Bescheinigungen und Evidenz. Diese veralteten und rein verwaltungstechnischen Vorgaben sollten gestrichen oder schlanker gefasst werden, während die Prüfung der fachlichen Eignung erhalten bleibt.

Kategorien

Reine BürokratieWettbewerbsschutz (Protektionismus)Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1a — Allgemeine Berufsberechtigung ↗ RIS

Allgemeine Berufsberechtigung § 1a. (1) Für die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs in Österreich ist die allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer sind das Staatliche Apothekerdiplom oder ein Ausbildungsnachweis nach § 3c ApoG, die Zuverlässigkeit und die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache. (2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen. (3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu versagen. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2016) 08.01.2025 10010207 NOR40267759

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Bei Ausübung des Dienstes in einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke haben der verantwortliche Leiter und die pharmazeutischen Fachkräfte deutlich sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen; das Dienstabzeichen hat aus einem rot-weiß-roten Emailschild in Wappenform mit abgerundeter Unterseite, von etwa 2 1/2 cm Breite und 3 1/2 cm Länge, verziert durch eine verchromte Äskulap-Schlange im weißen Feld und mit der Aufschrift „Apotheker-Dienstabzeichen“ zu bestehen. Das Dienstabzeichen darf anderen als den im ersten Satz genannten Personen nicht überlassen und von solchen Personen nicht getragen werden.

§ 7 ↗ RIS

§ 7. (1) Dem Aspiranten ist von dem zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, welches von der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu bescheinigen ist. (2) Wird von der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer die Bescheinigung verweigert, so hat dies unter Angabe der Gründe spätestens binnen einer Woche nach Einreichung des Zeugnisses zu erfolgen. Die Verweigerung der Bescheinigung durch die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer kann sowohl von der/vom Aspirantin/Aspiranten als auch von der/vom Apothekenleiterin/Apothekenleiter mittels Berufung angefochten werden, über welche die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 24 §§ im Datensatz