Deregulierung, aber richtig

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Internationales Abkommen zur Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamtes in Paris

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 285/1928 · in Kraft seit 1928-10-31

89/09 Veterinärrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Österreich ist Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH, früher OIE), die auf diesem Abkommen beruht. Die Organisation liefert wichtige internationale Standards zur Tierseuchenbekämpfung und schützt so Landwirtschaft und öffentliche Gesundheit vor grenzüberschreitenden Tierkrankheiten. Der Beitrittsakt ist die völkerrechtliche Grundlage der österreichischen Mitgliedschaft und kann nicht einseitig aufgehoben werden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

89/09 Veterinärrecht (Übersetzung) Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 24. Oktober 1928 über den Beitritt Österreichs zum Internationalen Abkommen zur Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamtes in Paris StF: BGBl. Nr. 285/1928 BGBl. Nr. 278/1929 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 361/1931 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 38/1937 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 62/1950 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 108/1960 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 56/1961 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 152/1962 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 333/1969 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 419/1972 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 508/1982 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 84/1990 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 599/1993 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 276/1994 (K – Geltungsbereich) BGBl. III Nr. 13/1998 (K – Geltungsbereich) BGBl. III Nr. 14/2008 (K – Geltungsbereich) *Afghanistan 56/1961 *Ägypten 285/1928 *Albanien 599/1993 *Algerien 333/1969 *Andorra III 14/2008 *Angola 508/1982 *Argentinien 108/1960 *Armenien III 13/1998 *Aserbaidschan III 13/1998 *Äthiopien 508/1982 *Australien 108/1960 *Bahrain 276/1994 *Bangladesch III 13/1998 *Belarus 276/1994 *Belgien 285/1928 *Benin 508/1982 *Bhutan 599/1993 *Bosnien

Anl. 1 — (Übersetzung.) ↗ RIS

Anlage. (Übersetzung.) Internationales Abkommen zur Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamtes in Paris Die Regierungen der Argentinischen Republik, von Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Ägypten, Spanien, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Guatemala, Ungarn, Italien, Luxemburg, Marokko, Mexiko, des Fürstentums Monako, der Niederlande, von Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Siam, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakischen Republik und von Tunis, die für zweckmäßig erachtet haben, das Internationale Tierseuchenamt zu errichten, auf das sich der von der Internationalen Konferenz zum Studium der Tierseuchen am 27. Mai 1921 ausgesprochene Wunsch bezieht, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schließen und sind über folgendes übereingekommen: Artikel 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, ein Internationales Tierseuchenamt, dessen Sitz in Paris ist, zu gründen und zu erhalten. Artikel 2. Das Amt übt seine Tätigkeit unter der Leitung und Aufsicht eines Komitees aus, das aus den Vertretern der Vertragschließenden Regierungen gebildet ist. Die Zusammensetzung und die Rechte dieses Komitees sowie die Organisation und die Befug

Anl. 2 — Organische Statuten des Internationalen Tierseuchenamtes. ↗ RIS

Beilage. Organische Statuten des Internationalen Tierseuchenamtes. Artikel 1. Es wird in Paris ein Internationales Tierseuchenamt errichtet, das von den Staaten abhängt, die sich bereit finden, zu seinem Wirken beizutragen. Artikel 2. Das Amt kann sich in keiner Weise in die Verwaltung der verschiedenen Staaten einmengen. Es ist unabhängig von den Behörden des Landes, in dem es sich befindet. Es verkehrt direkt mit den Oberbehörden oder Diensten, die in den verschiedenen Ländern mit der Gesundheitspolizei der Tiere betraut sind. Artikel 3. Die Regierung der Französischen Republik wird auf Wunsch des in Artikel 6 erwähnten internationalen Komitees die notwendigen Verfügungen treffen, damit das Amt als Einrichtung von öffentlichem Interesse anerkannt wird. Artikel 4. Das Amt hat zur hauptsächlichsten Aufgabe: 1. auf telegraphischem Wege eine Anzeige über die ersten Fälle von Rinderpest oder Maul- und Klauenseuche, die in einem bis dahin seuchenfreien Land oder Gebiet festgestellt werden; 2. in regelmäßigen Zwischenräumen Ausweise, die nach einem vom Komitee angenommenen Muster verfaßt sind und über das Vorkommen und die Ausbreitung der in der folgenden Liste enthaltenen Krankheiten A

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz