Deregulierung, aber richtig

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Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz

· BG · BGBl. Nr. 372/1927 · in Kraft seit 1927-12-31

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz regelt, wer den Hochwasserschutz an der Donau (Daemme, Schutzbauten) erhaelt und finanziert. Hochwasserschutz ist ein echtes oeffentliches Gut, das den Schutz vieler Menschen und ihres Eigentums sichert. Die Kostenaufteilung zwischen Bund, Niederoesterreich und Wien schraenkt keine Buergerfreiheit ein.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Zum Zwecke der Erhaltung der auf Grund der Donauregulierungsgesetze ausgeführten Schutz- und Dammbauten in der Strecke von der Einmündung der Isper in die Donau bis zur Landesgrenze bei Theben sowie zum Zwecke der Erhaltung des Betriebes und der Verwaltung der damit zusammenhängenden Anlagen und Grundflächen wird eine Konkurrenz (Donauhochwasserschutz-Konkurrenz) gebildet, an der sich der Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Gemeinde Wien, letztere zugleich für das Bundesland Wien, beteiligen. (2) Die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz besorgt die Erhaltung des Donaukanals von Nußdorf bis zur Ausmündung sowie die Erhaltung und den Betrieb der in diesem Kanal von der Commission für Verkehrsanlagen geschaffenen Anlagen und die Verwaltung des auf Grund des einen Bestandteil des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1934, B. G. Bl. II Nr.  95, bildenden Übereinkommens über die Liquidierung der Commission für Verkehrsanlagen in Wien in das Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Stadt Wien übergehenden, in den Anlagen 8 und 9 des erwähnten Übereinkommens angeführten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der aufgelösten Commission für Verkehrsanlagen. S

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Einnahmen aus der Verwertung der im Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Gemeinde Wien stehenden, aus dem Donauregulierungsfonds herrührenden und der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz zur Verwaltung und Nutznießung überlassenen Grundflächen werden bis zum Jahresbetrage von 60.000 S der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz zur Verfügung gestellt. Der darüber hinausgehende Ertrag kommt den Miteigentümern je nach ihrem Eigentumsteile zu. Zum restlichen Erfordernisse der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz für die im § 1, Absatz 1, genannten Bauten und Anlagen leistet der Bund vom 1. Jänner 1928 angefangen einen Beitrag von 70 Prozent, jedoch nur unter der Bedingung, daß hiezu vom gleichen Zeitpunkte angefangen das Bundesland Niederösterreich einen Beitrag von 15 Prozent und die Gemeinde Wien, letztere auch für das Bundesland Wien, einen Beitrag von 15 Prozent leisten. (2) Zum Aufwande für die Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungstätigkeit der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz im Sinne des § 1, (2), leisten Diese beiden Aufteilungsschlüssel gelten, soweit die unter a und b bezeichneten Kosten nicht aus Sondereinnahmen für den einen oder den anderen der

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