Sanitäre Regelung des Ammenwesens
· BG · BGBl. Nr. 71/1926 · in Kraft seit 1926-04-01
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz von 1926 verlangt fuer entgeltliches Stillen fremder Kinder (Ammen) aerztliche Atteste und behoerdliche Bewilligungen. Bezahltes Ammenwesen ist heute praktisch verschwunden, das Gesetz hat keine reale Anwendung mehr. Gesundheitsschutz bei Infektionen ist ohnehin durch das allgemeine Epidemie- und Gesundheitsrecht abgedeckt. Eine eigene Amtsarzt-Attestpflicht fuer einen nicht mehr existierenden Beruf ist ueberholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Eine Frau, die ein anderes als ihr eigenes Kind gegen Entgelt zu stillen übernimmt (Amme), muß sich bei Übernahme des Kindes durch ein Zeugnis ausweisen, daß sie mit keiner auf das zu stillende Kind (Stillkind) übertragbaren Krankheit behaftet ist und daß sie, wenn ihr eigenes Kind am Leben und noch nicht vier Monate alt ist, das Stillkind neben dem eigenen Kinde stillen kann. Das Zeugnis darf nicht mehr als einen Monat vor der Übernahme des Stillkindes ausgestellt sein. 27.09.2017 10010199 NOR12129249 N8192621729L
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Wer ein Kind einer Amme zum Stillen übergibt, muß sich bei der Übergabe dieses Kindes mit einem Zeugnis ausweisen, daß das Stillkind von keiner auf die Amme übertragbaren Krankheit behaftet ist. Das Zeugnis darf nicht mehr als einen Monat vor der Übergabe des Stillkindes ausgestellt sein. 27.09.2017 10010199 NOR12129250 N8192621730L
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Zur Ausstellung des Zeugnisses ist in erster Linie der Amtsarzt der politischen Bezirksbehörde oder im Falle des § 1 der zuständigen Säuglingsfürsorgeanstalt, im Falle des § 2 der Arzt der zuständigen Ziehkinderaufsichtsstelle berufen. 27.09.2017 10010199 NOR12129251 N8192621731L
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz