Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden
· BG · BGBl. Nr. 259/1924 · in Kraft seit 1924-07-27
80/01 Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz aus 1924 verpflichtet Bundesbehörden, Gesetzentwürfe vorab den land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zur Begutachtung zu übermitteln. Das allgemeine Begutachtungsverfahren, in dem alle Interessensvertretungen – einschließlich der Landwirtschaftskammer – ohnehin beteiligt werden, macht dieses Sonderrecht für eine einzelne Interessengruppe überflüssig. Die Vorschrift ist durch das moderne Begutachtungsverfahren vollständig ersetzt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Bundesbehörden haben Gesetzentwürfe, die die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, vor der Einbringung in den gesetzgebenden Körperschaften sowie besonders wichtige Verordnungen, welche die erwähnten Interessen berühren, vor ihrer Erlassung den land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften (§ 3) zur Begutachtung zu übermitteln.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Bundesbehörden haben den land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften (§ 1 und 3) auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese Organisation in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. (2) Die land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften sind verpflichtet, den Bundesbehörden innerhalb ihres Wirkungskreises auf Verlangen die gewünschten Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz