Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken
· K · BGBl. Nr. 382/1924 · in Kraft seit 1924-09-16
89/03 Gesundheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wie das gleichartige Uebereinkommen mit Schweden ist dieses Abkommen mit Norwegen aus 1924 ueber die Notifizierung geistig Kranker ein antiquiertes, faktisch totes Relikt. Freizuegigkeit im EWR sowie moderner Gesundheits- und Datenschutz haben seinen Zweck ueberholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Wenn ein österreichischer Staatsbürger in Norwegen und ein norwegischer Staatsbürger in Österreich von einer Geisteskrankheit befallen wird, wird seine Aufnahme in eine Heilanstalt, seine Entlassung aus derselben und allenfalls sein Tod dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des in Betracht kommenden Staates mitgeteilt werden. 05.01.2018 10010191 NOR12129192 N8192411980I
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3. In allen Fällen, in welchen die österreichische und die norwegische Regierung um die Heimbeförderung eines geisteskranken österreichischen oder norwegischen Staatsangehörigen ansucht, wird dieses Ersuchschreiben mit allen im Artikel 2 enthaltenen Angaben versehen sein. 05.01.2018 10010191 NOR12129194 N8192411982I
KI-Analyse · 2026-07-28 · 6 §§ im Datensatz