Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken

· K · BGBl. Nr. 385/1923 · in Kraft seit 1922-04-10

89/03 Gesundheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses bilaterale Uebereinkommen mit Schweden aus 1922 ueber die Notifizierung und Rueckfuehrung geistig Kranker ist ein antiquiertes, praktisch totes Relikt mit ueberholter Terminologie. Freizuegigkeit in der EU sowie moderner Gesundheits- und Datenschutz haben seinen Zweck ueberholt; die Weitergabe sensibler Patientendaten spricht zusaetzlich fuer eine Aufhebung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1. ↗ RIS

Artikel 1. Wenn ein österreichischer Staatsbürger in Schweden und ein schwedischer Staatsbürger in Österreich von einer Geisteskrankheit befallen wird, wird seine Aufnahme in eine Heilanstalt, seine Entlassung aus derselben und allenfalls sein Tod dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des in Betracht kommenden Staates mitgeteilt werden. 05.01.2018 10010190 NOR12129187 N8192311975I

Art. 3 — Artikel 3. ↗ RIS

Artikel 3. In allen Fällen, in welchen die österreichische und die schwedische Regierung um die Heimbeförderung eines geisteskranken österreichischen oder schwedischen Staatsangehörigen ansucht, wird dieses Ersuchsschreiben mit allen im Artikel 2 enthaltenen Angaben versehen sein. 05.01.2018 10010190 NOR12129189 N8192311977I

KI-Analyse · 2026-07-28 · 6 §§ im Datensatz