Allgemeines Wasserbautengesetz.
· BG · LGBlVbg. Nr. 68/1923 · in Kraft seit 1923-10-30
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Ein Gesetz von 1923 regelt die Kostenaufteilung für Flussregulierungen und Wildbachverbauungen (vor allem in Vorarlberg) zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Das moderne Wasserrechtsgesetz 1959 deckt diesen Bereich weitgehend ab. Empfehlung: in das geltende Wasserrecht überführen und das alte Sondergesetz bereinigen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — § 1. ↗ RIS
§ 1. Dieses Gesetz hat auf alle Flußregulierungen, Wildbachverbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen Anwendung zu finden, zu denen Beiträge von Bund, Land und Gemeinden angesprochen werden. Bewässerungsanlage 06.09.2017 10010189 NOR40002491
§ 2 — § 2. ↗ RIS
§ 2. Der nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, vorgesehene Interessentenbeitrag der beteiligten Gemeinde, beziehungsweise aller beteiligten Gemeinden kann nach deren Anhörung von der Vorarlberger Landesregierung vorgeschrieben werden. RGBl. Nr. 4/1909 06.09.2017 10010189 NOR40002495
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 15 §§ im Datensatz