Deregulierung, aber richtig

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Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft

· V · LGVBlTir. Nr. 77/1922 · in Kraft seit 1922-08-01

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung von 1922 legt das Statut einer einzigen örtlichen Wassergenossenschaft am Ziller in Mayrhofen fest. Sie stützt sich auf das Tiroler Wasserrechtsgesetz von 1870 und droht Strafen in Kronen an, einer längst abgeschafften Währung. Solche Detail-Statuten gehören nicht ins geltende Bundesrecht; Wassergenossenschaften regelt heute das Wasserrechtsgesetz 1959. Die Regelung ist überholt und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 1922, betreffend das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft in Mayrhofen. StF: LGVBlTir. Nr. 77/1922 Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 1909, L. G. Bl. Nr. 149, betreffend die Regulierung des Zillerflusses bei Mayrhofen, wird für die behufs Durchführung dieser Regulierung bestehende Wassergenossenschaft nachstehendes Statut festgesetzt: e-rk3 LGBl. Nr. 149/1909 13.03.2020 10010188 NOR11010407 N8192260430L

§ 3 — § 3. ↗ RIS

§ 3. Mitglieder, Rechte und Pflichten Die Eigentümer der in dem Genossenschaftsgebiete liegenden Grund- und Bauparzellen sind Mitglieder der Genossenschaft und zu allen aus diesem Verhältnisse entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist nach § 61 des Tiroler Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870 eine Grundlast, welche auf jeden Eigentümer der bezeichneten Parzellen übergeht und bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang von anderer Reallasten unmittelbar nach den staatlichen Steuern und öffentlichen Abgaben hat. Diese Verpflichtung erlischt bloß mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes oder Bauobjektes aus der Genossenschaft oder mit der Auslösung der letzteren. Die Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, an den Versammlungen der Genossenschaft mit beschließender Stimme teilzunehmen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen und die ihnen von der Genossenschaftsversammlung übertragenen Funktionen auszuüben. Grundparzelle 01.06.2017 10010188 NOR40046046

§ 14 — § 14. ↗ RIS

§ 14. Strafbestimmungen Unentschuldigtes Ausbleiben von den Ausschußsitzungen, in besonderen Fällen eventuell auch von den Genossenschaftsversammlungen, wird mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 K zu Gunsten der Genossenschaftskassa bestraft. Die Strafamtshandlung obliegt dem Ausschusse und ist geben die Bestrafung die Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz binnen acht Tagen von der Kundmachung der Strafe an zulässig. vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924 01.06.2017 10010188 NOR40046057

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz