Deregulierung, aber richtig

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Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel

· Vertrag – Multilateral · StGBl. Nr. 304/1920 · in Kraft seit 1920-07-23

89/08 Tier- und Pflanzenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Uebereinkommen von 1902 zum Schutz landwirtschaftlich nuetzlicher Voegel; durch das Berner Uebereinkommen und die EU-Vogelschutzrichtlinie vollstaendig abgeloest und daher ueberholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1. ↗ RIS

Artikel 1. Die der Landwirtschaft nützlichen Vögel, insbesondere die Insektenfresser und namentlich die in dem diesem Übereinkommen beigeschlossenen Verzeichnisse 1 aufgezählten Vögel – welches Verzeichnis von der Gesetzgebung eines jeden Landes noch durch Zusätze erweitert werden kann – genießen einen unbedingten Schutz in der Weise, daß es verboten ist, dieselben zu welcher Zeit und auf welche Art immer zu töten sowie ihre Nester, Eier und Brut zu zerstören. Bis zur vollständigen und allseitigen Erzielung dieses Ergebnisses verpflichten sich die hohen vertragschließenden Teile, jene Anordnungen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften in Vorlage zu bringen, welche notwendig sind, um die Ausführung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Maßnahmen zu sichern. 15.01.2020 10010183 NOR12129168 N8192040547L

KI-Analyse · 2026-07-20 · 18 §§ im Datensatz