Deregulierung, aber richtig

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Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz)

· BG · LGVBlSbg. Nr. 28/1920 · in Kraft seit 1920-03-08

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
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Begründung

Dieses Gesetz aus 1920 änderte das Salzburger Wasserrechtsgesetz von 1870, das längst durch das Bundeswasserrechtsgesetz 1959 und spätere Gesetze vollständig ersetzt wurde. Das damals geänderte Recht existiert nicht mehr, und auch die genannten Behörden (Staatssekretär, Landesrat) in dieser Form nicht. Das Änderungsgesetz hat seit Jahrzehnten keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — § 1. ↗ RIS

§ 1. § 6 des Wasserrechtsgesetzes hat zu lauten: Die Privatgewässer des Staates, mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten, sind den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen die dem Staate als Forstärar für die Einräumung von Wasserbenützungsbefugnissen vorbehaltenen Rechtsansprüche. Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Landesrate Privatgewässer, mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten, gegen angemessene Schadloshaltung als öffentliches Gut erklären, wenn dies im Interesse einer erheblich besseren wirtschaftlichen Ausnützung des Gewässers oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist. Werden staatliche Privatgewässer als öffentliches Gut erklärt, so ist dem Staate keine Schadloshaltung zu leisten. Gegen die Entscheidung der Landesregierung findet eine Berufung nicht statt. Kommt über die Schadloshaltung ein gütliches Uebereinkommen nicht zustande, so ist nach § 87 vorzugehen. 19.09.2017 10010182 NOR40022509

§ 2 — § 2. ↗ RIS

§ 2. Das Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seinem Vollzuge ist der Staatssekretär für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären betraut. 23.01.2025 10010182 NOR40022510

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz