Deregulierung, aber richtig

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Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

· BG · RGBl. Nr. 263/1914 · in Kraft seit 1914-10-01

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung von 1914 regelt den Umgang mit Leichen von Personen mit Krankheiten wie Blattern (Pocken), Flecktyphus, Asiatischer Cholera oder Pest. Sie stützt sich auf ein längst abgelöstes Seuchengesetz von 1913, und die heutige Seuchenabwehr ist umfassend im Epidemiegesetz und im Bestattungsrecht geregelt. Die archaischen, teils nach ausgerotteten Krankheiten benannten Vorschriften haben keine eigenständige Funktion mehr und können ersatzlos entfallen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Abschnitt ↗ RIS

I. Abschnitt Sanitätspolizeiliche Öffnung von Leichen und Untersuchung von Leichenteilen. § 1. Die Öffnung von Leichen und die Untersuchung von Leichenteilen nach § 5 des Gesetzes – sanitätspolizeiliche Obduktion – kann über Anordnung der politischen Bezirksbehörde vorgenommen werden, falls nicht durch andere Erhebungen, insbesondere durch bakteriologische Untersuchungen sichergestellt ist, daß der Tod durch eine anzeigepflichtige Krankheit eintrat. Die sanitätspolizeiliche Obduktion wird in der Regel vom Amtsarzte der politischen Bezirksbehörde vorgenommen. Steht ein Spezialfachmann zur Verfügung, so ist dieser von der politischen Bezirksbehörde zur Vornahme der Öffnung der Leiche und Untersuchung von Leichenteilen heranzuziehen. In den mit Prosekturen ausgestatteten allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten wird die sanitätspolizeiliche Öffnung von Leichen und Untersuchung von Leichenteilen vom Prosektor der Anstalt unter Intervention des Amtsarztes der politischen Bezirksbehörde in der Prosektur vorgenommen.

§ 6 — II. Abschnitt. ↗ RIS

II. Abschnitt. Maßnahmen in Bezug auf Leichen von mit Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Ruhr (Dysenterie), Flecktyphus, Blattern Asiatischer Cholera, Pest, Milzbrand oder Rotz behafteten Personen. § 6. Leichen von mit Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Ruhr (Dysenterie), Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Milzbrand oder Rotz behafteten Personen müssen, sobald der Totenbeschauer den Eintritt des Todes vorschriftsmäßig festgestellt hat, mit tunlichster Beschleunigung in mit Desinfektionsflüssigkeit getränkte Tücher gehüllt und in dicht schließende Särge (innen verdichtete Holzsärge oder gut zu verschraubende oder zu verlötende Metallsärge) gelegt werden, deren Boden mit einer reichlichen Schicht eines gut aufsaugenden Mittels (Sägespäne, Torfmull, Holzkohlenpulver usw.) bedeckt ist.

§ 9 — § 9. ↗ RIS

§ 9. Das Waschen, Frisieren, Rasieren oder Ankleiden der Leichen von mit Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest behafteten Personen ist verboten. Wer sich mit dem Einsargen der Leiche einer mit Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest behafteten Person befaßt hat, ist als ansteckungsverdächtig anzusehen und unterliegt der sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung. Wer nicht zeitgerecht und mit Erfolg gegen Blattern geimpft ist, darf sich mit der Besorgung der Leichen von mit Blattern behafteten Personen nicht befassen.

§ 12 — § 12. ↗ RIS

§ 12. Die Bestattung hat auf einem zum Sterbeort gehörigen Friedhof zu erfolgen. Die politische Bezirksbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Überführung auf einen anderen Friedhof gegen Einhaltung der gebotenen Vorsichten bewilligen. Die Ausgrabung der Leichen von an Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest Verstorbenen kann erst ein Jahr nach dem Tode gestattet werden. Für Ausgrabungen zum Zwecke einer gerichtlichen Leichenbeschau und Leichenöffnung gelten die Bestimmungen des § 127 der Strafprozeßordnung.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 18 §§ im Datensatz