Deregulierung, aber richtig

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Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

· V · GVBlTirVbg.Nr. 40/1913 · in Kraft seit 1913-07-22

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

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5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Es handelt sich um die Statuten einer einzelnen Wassergenossenschaft aus dem Jahr 1913, erlassen vom k. k. Statthalter zur Verbauung eines bestimmten Baches bei Waidring. Der Text verweist auf längst abgeschaffte Behörden (k. k. Bezirkshauptmannschaft), die Schillingwährung und ein Wahlrecht nur für Mitglieder männlichen Geschlechtes. Eine solche überholte Einzelfall-Verordnung aus der Monarchie gehört aus dem Bundesrecht entfernt; das allgemeine Wasserrecht reicht aus.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Zum In-Kraft-Treten vgl. RGBl. Nr. 113/1869 Verordnung des k. k. Statthalters vom 21. Mai 1913, Zl. X-56/53, betreffend die Statuten der Haselbach-Genossenschaft. StF: GVBlTirVbg. Nr. 40/1913 Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 30. Mai 1911, L. G. Bl. Nr. 56, betreffend die Regulierung des Haselbaches bei Waidring und die Verbauung seiner Seitengräben, werden für die behufs Durchführung dieser Regulierung bestehende Wassergenossenschaft im Einvernehmen mit dem Tiroler Landesauschusse nachstehende Statuten festgesetzt, womit die bisherigen mit Dekret der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 31. Oktober 1899, Zl. 11.973 genehmigten Statuten außer Wirksamkeit treten. e-rk3 LGBl. Nr. 56/1911 24.04.2025 10010175 NOR11010394 N8191360429L

§ 8 — § 8. ↗ RIS

§ 8. Wählbarkeit Wählbar aus dem Genossenschaftsgebiete sind alle eigenberechtigten Genossenschaftsmitglieder männlichen Geschlechtes. 01.06.2017 10010175 NOR40046016

§ 11 — § 11. ↗ RIS

§ 11. Annahme der Wahl Jeder Genosse ist verpflichtet, die Wahl in den Ausschuß, zum Obmanne oder Obmannstellvertreter anzunehmen und bis zum Ende der Funktionsperiode fortzuführen, woferne derselbe nicht einen der im § 19 der Gemeindeordnung für die Ablehnung einer Gemeindewahl angegebenen Gründe sinngemäß für sich geltend machen kann. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen oder das angenommene Amt fortzuführen verweigert, kann vom Ausschusse in eine Geldbuße bis zu 200 K zu Gunsten der Genossenschaftskasse verfällt werden. Auf die staatliche Straßenverwaltung und die Staatsforstverwaltung finden diese Bestimmungen keine Anwendung. vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924 01.06.2017 10010175 NOR40046019

KI-Analyse · 2026-06-16 · 24 §§ im Datensatz