Apothekengesetz
ApoG · BG · RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024 · in Kraft seit 2024-03-29
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Sinnvoll am Apothekengesetz sind die Anforderungen an Arzneimittelsicherheit und die Ausbildung der Apotheker. Nicht gerechtfertigt ist, dass neue Apotheken einen behördlichen „Bedarf“ nachweisen müssen und bestehende vor Konkurrenz geschützt werden – das hält Preise hoch und verhindert neue Apotheken. Die EU verlangt nur die Anerkennung der Ausbildung; Bedarfsprüfung und Konkurrenzschutz sind österreichische Zusätze und können weg. Empfehlung: Sicherheits- und Ausbildungsregeln behalten, den Marktschutz streichen.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Verbot der Kumulierung. ↗ RIS
Verbot der Kumulierung. § 2. (1) Von der Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer bereits Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. (2) Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, Pächter oder Leiter solcher Apotheken dürfen keine andere öffentliche Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes pachten oder leiten. 28.03.2024 10010169 NOR12128908 N8190719119L
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Persönliche Eignung (1) Zur Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich: (2) Fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens. (3) Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen. (4) Dem Antragsteller, der nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Staatsbürger einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, ist die Berechtigung nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird. (5) Als Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 gilt für Personen im Sinne des § 3a Abs. 3 auch der Nachweis der Ausbildung im Sinne des § 3a Abs. 3. (6) Von der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer länger als drei Jahre in keiner öffentli
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 94 §§ im Datensatz