Deregulierung, aber richtig

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Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse

· BG · RGBl. Nr. 148/1901 · in Kraft seit 1901-10-01

86/02 Tierärzte · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn
55%Konfidenz

Begründung

Ein Gesetz von 1901 regelt die Dienstverhältnisse der Amtstierärzte. Der öffentliche Veterinärdienst ist heute durch modernes Dienst- und Veterinärrecht geregelt; das alte Gesetz ist überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeine Bestimmungen. ↗ RIS

Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Bei den politischen Verwaltungsbehörden aller Instanzen werden als deren ständige Fachorgane für die Angelegenheiten der staatlichen Veterinärverwaltung besonders qualificirte Amtsthierärzte bestellt (§§. 2 und 3). Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Anordnungen enthält, haben hinsichtlich der Bestellung und des Dienstverhältnisses der Amtsthierärzte die für die Conceptsbeamten der politischen Verwaltung geltenden Vorschriften analoge Anwendung zu finden. Amtstierarzt, Konzeptsbeamter 11.12.2017 10010164 NOR12128871 N8190112309I

§ 2 — §. 2. ↗ RIS

§. 2. Die Erlangung einer definitiven Anstellung als Amtsthierarzt der staatlichen Veterinärverwaltung ist an die zum Eintritte in den Staatsdienst erforderlichen allgemeinen Bedingungen und überdies an folgende besondere Nachweise geknüpft: Amtstierarzt, Tierarzt 11.12.2017 10010164 NOR12128872 N8190112310I

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 13 §§ im Datensatz