Reichssanitätsgesetz
· BG · RGBl. Nr. 68/1870 · in Kraft seit 1870-06-26
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz stammt aus dem Jahr 1870 und beschreibt die Organisation des Sanitaetsdienstes der Monarchie mit Titeln wie k.k. Sanitaetsrath, Statthaltereiraethen und Gehaeltern in Gulden. Es regelt Behoerden und Aemter, die es so nicht mehr gibt; das moderne Gesundheitsrecht hat diese Strukturen laengst ersetzt. Das Gesetz ist ein historisches Relikt ohne praktische Bedeutung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
Anhang. Der Referent für Sanitätsangelegenheiten im Ministerium des Innern gehört in den Status der Ministerialräthe, die Landessanitätsreferenten in den Status der Statthaltereiräthe II. Classe, beziehungsweise der Regierungsräthe ihres Landes, der ärztliche Ministerialsecretär in den Status der Ministerialsecretäre, die ärztlichen Concipisten bei den Landesbehörden in den Concretalstatus der Concipisten bei diesen. Die Einreihung der Landesthierätze in die Gehaltskategorie erfolgt mit Rücksicht auf den Geschäftsumfang derselben durch den Minister des Innern. Die Gehalte der Bezirksärzte werden nach je fünf in dieser Eigenschaft zugebrachten Jahren um je 100 fl. (Quinquennalzulagen) bis zum Gesamtbetrage von 1200 fl. erhöht. Dem Landeschef steht zu, die landesfürstlichen Bezirksärzte und die landesfürstlichen Bezirksthierärzte gegen Zugestehung der normalmäßigen Uebersiedlungsgebühren zu versetzen. Die Landessanitätsreferenten, mit Ausnahme jener in Wien und Triest, erhalten die Localzulage jährlicher 300 fl., welche gleich dem Gehalte in Monatsraten flüssig gemacht wird. Die in Wien und Triest bei der Statthalterei angestellten Aerzte und Thierärzte erhalten das Quartiergeld in v
§ 9 ↗ RIS
§ 9. Am Sitze jeder politischen Landesbehörde wird ein Landessanitätsrath eingesetzt und werden die Stellen eines Landessanitätsreferenten, sowie eines Landesthierarztes systemisirt. Außerdem wird nach Bedarf ein ärztliches Hilfspersonale zugewiesen.
§ 11 ↗ RIS
§ 11. Der Landessanitätsrath ist dem Landeschef untergeordnet und verkehrt durch seinen Vorsitzenden nur mit diesem oder mit seinem Stellvertreter. Derselbe besteht aus dem Landessanitätsreferenten, aus drei bis sechs ordentlichen Mitgliedern, welche von der Regierung ernannt werden und das gesammte Sanitätswesen zu vertreten haben, sowie aus außerordentlichen Mitgliedern, welche den Berathungen von Fall zu Fall über Anordnung oder mit Genehmigung des Landeschefs beigezogen werden. Außerdem kann der Landesausschuß zwei ordentliche Mitglieder in den Landessanitätsrath entsenden. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder, sowie die Art ihrer Ernennung wird für jedes Verwaltungsgebiet im Verordnungswege bestimmt.
§ 12 ↗ RIS
§ 12. Die Amtsdauer der ordentlichen Mitglieder währt drei Jahre. Die Ausscheidenden können wieder ernannt werden. Der Landessanitätsrath wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte. Die Geschäftsführung des Landessanitätsrathes wird durch eine besondere Instruction geregelt. Das Amt eines Mitgliedes des Landessanitätsrathes ist ein Ehrenamt und wird in der Regel unentgeltlich geführt. Jedoch sind für größere Arbeiten Remunerationen zu ertheilen. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, während ihrer Amtsthätigkeit den Titel „k. k. Sanitätsrath“ zu führen.
§ 21 — Personal- und Besoldungsschema ↗ RIS
§. 21. Der Minister des Innern ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. Personal- und Besoldungsschema (Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des RGBl. Nr. 68/1870 verwiesen.)
KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz