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Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

· Vertrag – Ungarn · BGBl. III Nr. 91/1999 · in Kraft seit 1999-04-01

79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Österreich und Ungarn sind seit 2004 beide EU-Mitglieder. Die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen wird seither durch EU-Recht geregelt, insbesondere die Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG, die dieser bilateralen Vereinbarung von 1999 vorgeht. Das Verzeichnis gleichwertiger Prüfungszeugnisse hat damit seinen eigenständigen Anwendungsbereich verloren.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen BGBl. III Nr. 91/1999 01.04.1999 Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn zur Ergänzung der Anlage zu Artikel 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen StF: BGBl. III Nr. 91/1999 Die Vereinbarung ist mit 1. April 1999 in Kraft getreten.

Anl. 1 ↗ RIS

Anlage ÖSTERREICHISCH-UNGARISCHES BERUFSBILDUNGSABKOMMEN Verzeichnis gleichwertiger Prüfungszeugnisse - 1. Notenwechsel Bezeichnung des österreichischen Bezeichnung des ungarischen Prüfungszeugnisses Prüfungszeugnisses -------------------------------------------------------------------- Zeugnis über das Bestehen der Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung in dem Facharbeiterprüfung in dem Lehrberuf: Lehrberuf: -------------------------------------------------------------------- 1. Elektroinstallateur 1. Villamoshalozatszerelö 2. Landmaschinenmechaniker 2. Mezögazdasagi gepszerelö 3. Maschinenschlosser 3. Geplakatos 4. Schlosser 4. Szerkezetlakatos

KI-Analyse · 2026-07-30 · 3 §§ im Datensatz